Wenn der Laser verrutscht: Freispruch für mutmaßlichen Raser

Wenn ein stillstehender Transporter plötzlich 9 km/h auf dem Tacho hat, kann es nur das Messgerät sein – das "LTI 20/20 Tru Speed" war im Test auffällig. So sehr, dass sich das AG Singen nicht von den Verkehrssünden eines vermeintlichen Rasers überzeugen ließ.

Beim Laserhandmessgerät "LTI 20/20 Tru Speed" kann es zu einem "Abgleiteffekt" und damit zu verfälschen Messergebnissen kommen. Da das Messverfahren derzeit nicht ausreichend standardisiert sei, waren die Ergebnisse für das AG Singen nicht verwertbar. Es sprach einen Mann frei, der vermeintlich mit fast 100 km/h in einer 70-Zone gemessen worden war (Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24).

Mit 96 km/h soll ein BMW durch eine geschlossene Ortschaft mit maximal zulässigen 70 km/h gefahren sein. Was der Bußgeldbescheid noch für bare Münze hielt, zweifelte das AG Singen nun an. Der Betroffene sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn sein Verkehrsverstoß lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.

Der Grund für diese Entscheidung ist ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten. Dieses betrachtete das verwendete Handlasermessgerät – das "LTI 20/20 TruSpeed" – genauer und stellte bei Probemessungen einen sogenannten Abgleiteffekt fest.

Abgleiteffekt nicht ausgeschlossen

Das AG erklärt: Beim sogenannten Abgleiteffekt wird der Laserstrahl des Handmessgeräts von verschiedenen Bauteilen des Fahrzeugs reflektiert. Naturgemäß würden damit auch verschiedene Entfernungen festgestellt, was bei der internen Weg-Zeit-Berechnung des Geräts zu Verfälschungen führen könne.

Der Gutachter habe in mehreren Versuchen festgestellt, dass das Gerät bei stationären Gegenständen Geschwindigkeiten angezeigt hatte. So sei eine stillstehende schräge Fläche mit Werten von 0 bis 5 km/h gemessen worden. Ähnliches sei auch im Polizeirevier beobachtet worden: Dort hätte der Abgleiteffekt stillstehenden Gegenständen eine Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h zugeschrieben. Der Sachverständige präsentierte dem Gericht schließlich ein Video, bei dem das Gerät einen parkenden Transporter mit 9 km/h maß.

Enge Vorschriften reichen nicht

Dabei sei das Problem des Abgleiteffekts durchaus bekannt. Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt lege in ihren Anforderungen für Laserhandmessgeräte etwa gerade fest, dass ein Abgleiteffekt entweder durch Bauart oder Software verhindert werden müsse.

Noch vor den Messungen des vermeintlichen Rasers sei eine neue Gebrauchsanweisung herausgegeben worden, wonach vor Verkehrsmessungen mithilfe eines Stativs ein sogenannten Nulltest durchgeführt werden müsse, um einen Abgleiteffekt auszuschließen. Ein solcher Test sei hier sogar erfolgt, wie das AG feststellte. Allerdings seien auch die fehlerbehafteten Messungen des Sachverständigen erst danach erfolgt.

Hier spreche außerdem der konkrete Fall für ein fehlerhaftes Ergebnis: Laut einer Zeugenaussage soll der BMW zum Zeitpunkt der Messung die Spur gewechselt haben. Das sei gemäß der Gebrauchsanweisung zwar zulässig, dabei lasse sich indes ein Verwackeln des Messgeräts nicht vermeiden. Bei einem Spurwechsel müsse das Messgerät entsprechend nachgeführt werden, was ein Anvisieren anderer Fahrzeugteile und damit einen Abgleiteffekt begünstige.

Auch vor dem Hintergrund verschärfter Vorgaben war für das AG damit nicht ausgeschlossen, dass der Abgleiteffekt hier Messwerte verfälscht hatte. Eine Lösung über den allgemeinen Toleranzabzug komme im Übrigen nicht in Betracht, da der Abgleiteffekt teils höhere Abweichungen hervorbringe.

AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 - 6 OWi 51 Js 30287/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 30. Oktober 2025.

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