AG Siegburg: Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin unwirksam

Das Amtsgericht Siegburg hat, worauf der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 29.05.2019 hinwies, eine Eigenbedarfskündigung für die Tochter der Lebensgefährtin für unwirksam erachtet und eine Räumungsklage abgewiesen. Die Tochter sei keine Familienangehörige im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie mit dem Vermieter weder verwandt noch verschwägert sei. Da sie auch zu keinem Zeitpunkt in der vom Vermieter bewohnten Wohnung gewohnt habe, sei sie auch keine Haushaltsangehörige im Sinn der Bestimmung. Ein sonstiges berechtigtes Interesse sah das AG ebenfalls nicht gegeben (Urteil vom 17.10.2018, Az.: 105 C 97/18, BeckRS 2018, 40333).

Vermieter macht Eigenbedarf für Tochter seiner Lebensgefährtin geltend

Der Kläger vermiete der Beklagten eine Wohnung in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus, in dem er auch selbst mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt. Er kündigte der Beklagten ordentlich und begründete dies mit Eigenbedarf. Er machte geltend, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Wohnung einziehen wolle. Er habe ein enges Verhältnis zu der Tochter seiner Lebensgefährtin. Es sei ihm ein großes Bedürfnis, dass die ganze Familie eng beieinander wohne. Mit seiner Lebensgefährtin sei er inzwischen verlobt. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, die Tochter solle ihm rund um den Haushalt und das Ladenlokal im Haus zur Hand zu gehen. Der Kläger verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung. Er meinte, die Tochter seiner Lebensgefährtin gehöre aufgrund der engen Bindung als "Stieftochter" zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis.

AG: Tochter der Lebensgefährtin weder Familienangehörige des Klägers noch Angehörige seines Haushalts

Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Kündigung sei unwirksam. Es fehle ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Tochter zähle nicht zum von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis: Sie sei keine Familienangehörige des Klägers, da sie mit diesem weder verwandt noch verschwägert sei. Sie sei auch keine Angehörige seines Haushalts, da sie in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung weder gewohnt habe noch jetzt wohne.

Auch kein sonstiges berechtigtes Interesse gegeben

Laut AG besteht auch kein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinn des § 573 Abs. 1 BGB. Das Vorbringen zum verschlechterten Gesundheitszustand sei bereits nicht hinreichend konkret. Ein konkreter künftiger Pflegebedarf ergebe sich daraus nicht. Soweit es um die Unterstützung im Ladenlokal gehe, sei nicht ersichtlich, dass es dafür der Unterbringung in der Wohnung der Beklagten bedürfe.

AG Siegburg, Urteil vom 17.10.2018 - 105 C 97/18

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2019.