Schwierige Sache: Nicht ohne Anwalt gegen Gesichtserkennungssoftware

Wenn der Tatverdacht nahezu allein auf einer polizeilichen Gesichtserkennungssoftware basiert, sei der Fall zu komplex für einen unverteidigten Angeklagten, so das AG Reutlingen. Zahlreiche rechtliche Fragen rund um die algorithmische Identifizierung machten eine Selbstvertretung undenkbar. 

Unklare Software, strenge rechtsstaatliche Anforderungen an Wiedererkennungen, der mögliche Bedarf sachverständiger Begutachtung und erhebliche strafvollstreckungsrechtliche Risiken machten die Sache "schwierig" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Eine sachgerechte Verteidigung ohne Pflichtverteidiger sei daher ausgeschlossen, entschied das Gericht (Beschluss vom 24.05.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25).

Der Angeklagte schweigt. Der Tatverdacht stützte sich im Wesentlichen auf die Auswertung eines Überwachungsvideos mittels automatisierter Gesichtserkennungssoftware. Wie der Algorithmus arbeitete, welche Daten er nutzte und welche Qualitätsparameter zugrunde lagen, blieb ungeklärt. In der Akte fand sich lediglich ein kurzer polizeilicher Vermerk, der das Ergebnis ausdrücklich als "Ermittlungsunterstützung" einordnete – nicht als belastbaren kriminaltechnischen Befund.

Trotz dieser Unsicherheiten nahm die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht an. Der Angeklagte war zudem erheblich vorbestraft und stand unter laufender Bewährung, sodass eine Verurteilung zu mehreren Bewährungswiderrufen führen könnte. Das AG Reutlingen ordnete – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Pflichtverteidigung nach §§ 140 Abs. 2, 142 StPO an.

Undurchsichtige Software als unsicherer Beweis

Das Gericht bewertete die Sach- und Rechtslage als "schwierig". Der Tatverdacht beruhe nahezu ausschließlich auf einer technisch und methodisch nicht dokumentierten Gesichtserkennungssoftware. Deren Beweiswert sei fraglich, eine Beweisverwertung zumindest zweifelhaft.

Die Ermittlungsbehörden hätten weder Algorithmus noch Datenbasis oder Qualitätskriterien erläutern können. Dies erreiche bereits die Schwelle, ab der ein Verteidiger notwendig sei – auch wegen der unklaren Frage, ob ein solches Ergebnis überhaupt verwertbar ist. Die Einstufung als "Ermittlungsunterstützung" genüge nicht als tragfähige Grundlage für den Tatverdacht.

Strenge BGH-Kriterien gelten auch für richterliche Wiedererkennung

Das AG verwies auf die gefestigte BGH-Rechtsprechung: Wiedererkennungen seien nur verwertbar, wenn der Tatrichter objektive Kriterien prüfe und im Urteil offenlege. Diese Maßstäbe gälten gleichermaßen, wenn das Gericht selbst eine Person auf einem Video identifizieren wolle.

Für eine tragfähige richterliche Wiedererkennung seien unter anderem maßgeblich: Bildqualität, Sichtverhältnisse, Distanz, Beobachtungsdauer, Zeitpunkt des Wiedererkennens sowie mögliche Suggestionen. Die bloße "eigene Anschauung" könne diese kritische Prüfung nicht ersetzen.

Regelmäßig sei daher ein anthropologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Lehne das Gericht dies ab, müsse es dies besonders sorgfältig begründen – sonst drohe eine Verkürzung des Beweismaßstabs.

Hinzu komme die besondere Schwere der möglichen Folgen: Aufgrund laufender Bewährung drohten im Fall einer Verurteilung mehrere Widerrufe (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Bedeutung der Sache steige damit erheblich, was die Notwendigkeit einer sachkundigen Verteidigung zusätzlich unterstreiche.

AG Reutlingen, Beschluss vom 24.05.2025 - 5 Ds 29 Js 1276/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 2. Dezember 2025.

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