Widersprüchliche Vollstreckungsreihenfolge: Gerichtsvollzieher darf wählen

Einmal falsch angekreuzt – und schon wird die Vollstreckungsreihenfolge unklar. In diesen Fällen muss der Gerichtsvollzieher nicht beim Gläubiger nachfragen, selbst wenn ein Streit um die Gebühren absehbar ist. Dem AG Reinbek zufolge kann der Beamte den Auftrag selbstständig auslegen.

Ein Gläubiger hatte gegen seinen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und erteilte nun dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, seine Forderung einzutreiben. Das hierfür vorgesehene Formular stellte ihn vor ungeahnte Schwierigkeiten, so dass er den Fehler beging, zwei einander widersprüchliche Aufträge zu erteilen: Erst forderte er den Gerichtsvollzieher auf, zunächst beim Schuldner zu pfänden und nur im Fall, dass bei diesem nichts zu holen ist, eine Vermögensauskunft einzuholen. Weiter unten im Formular bestimmte er aber die umgekehrte Reihenfolge der Aufträge. Der Gerichtsvollzieher bemerkte den Fehler, fragte aber nicht noch einmal nach, sondern entschied sich für den ersten Weg und lud den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft, nachdem er erfolglos zu pfänden versucht hatte. Anschließend stellte er seine Kostenrechnung in Höhe von rund 82 Euro.

Dagegen erhob der Gläubiger die Erinnerung, weil er im umgekehrten Fall billiger davongekommen wäre. Er hatte jedoch keinen Erfolg.

Zweifel gehen zulasten des Auftraggebers

Das AG Reinbek (Beschluss vom 31.05.2024 – 7 M 355/23) half der Erinnerung nicht ab, weil die Widersprüchlichkeit des Vollstreckungsauftrags dem Gläubiger zuzurechnen ist. Ein Versehen sei auszuschließen, weil das Formular insoweit eindeutig sei. So unterscheide es deutlich zwischen der Pfändung vor und nach Abgabe der Vermögensauskunft. Dem AG zufolge durfte der Gerichtsvollzieher deshalb den Antrag auslegen und seine Kostenrechnung danach ausrichten, obwohl ein Streit darüber programmiert war. 

AG Reinbek, Beschluss vom 31.05.2024 - 7 M 355/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 18. Juni 2024.