Prozess um falsche Masken-Atteste: Bewährungsstrafe für Arzt

Ein Arzt aus Niederbayern ist wegen falscher Atteste im ersten Corona-Jahr vor dem Amtsgericht Passau zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 79 Fällen verurteilt worden. Zudem muss der 59-Jährige eine Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro zahlen. Nach Überzeugung der Richter befreite der Mediziner Patienten mit falschen Attesten vom Masketragen und Händedesinfizieren.

Dritte wurden gefährdet

Neben der Bewährungsstrafe und Geldbuße erhält der Arzt ein dreijähriges, teilweises Berufsverbot: Er darf in dieser Zeit keine Bescheinigungen oder Atteste im Zusammenhang mit der Maskenpflicht ausstellen, wie eine Justizsprecherin erläuterte. Dieses Berufsverbot wurde auch vorläufig angeordnet und gilt demnach bereits vor Rechtskraft des Urteils. In seiner Urteilsbegründung sagte der Richter, der Mediziner habe sein eigenes Handeln nicht hinterfragt, sondern sich als Kämpfer für die gerechte Sache stilisiert. Das Ausstellen der falschen Atteste habe als Multiplikator seiner Sicht auf die Maskenpflicht gedient. Mit seinem Tun habe der Arzt letztlich Dritte gefährdet. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Mediziner eine zweieinhalbjährige Haftstrafe sowie ein dreijähriges Berufsverbot gefordert, die Verteidiger des Arztes hatten auf Freispruch plädiert. Wenn der Mann die Maskenpflicht generell hätte in Frage stellen wollen, hätte er laut Gericht dafür den Rechtsweg beschreiten müssen. 

Staatsanwalt: Atteste "auf Zuruf" erstellt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger kündigten nach der Urteilsverkündung an, in Berufung gehen zu wollen. Der Arzt hatte im Prozess eingeräumt, bei den betreffenden Patienten keine Untersuchung vorgenommen zu haben. Die Patienten lebten zum Teil weit entfernt und hätten die Atteste schriftlich bestellt. Die Bescheinigungen seien "auf Zuruf" und ohne vorherige Untersuchung und Befunderhebung erstellt worden, so die Staatsanwaltschaft.

AG Passau, Urteil vom 02.05.2022

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2022 (dpa).

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