Rippenbruch durch sich schließende U-Bahn-Türen
Der Kläger wollte im Juni 2016 in einen Nürnberger U-Bahn-Zug einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er meint, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass das Einklemmen eines Fahrgastes unmöglich ist. Die beklagte VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft wendet ein, der Kläger sei trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen. Der Kläger hat die VAG beim AG Nürnberg auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 1.500 Euro verklagt.
AG Nürnberg sieht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das AG Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kläger den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Beklagte hafte nicht für etwaige Verletzungen des Klägers. Voraussetzung dafür wäre, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen aber aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.
Berufungsinstanz: Keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich
Gegen das Urteil hatte der Kläger Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, erläuterte das AG. Diese habe er aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das LG habe die rechtliche Würdigung des AG geteilt und es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Wagentüren der U-Bahn mit weiteren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, ausstattet. Das LG führe insoweit aus, dass nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne Weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.