Krankenhaus haftet bei Abhandenkommen der Zahnprothese eines Patienten

Kommt die Zahnprothese eines Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes abhanden, kann das Krankenhaus zur Zahlung von Schadenersatz und auch Schmerzensgeld verpflichtet sein, wenn der Patient deswegen längere Zeit ohne Prothese zurechtkommen musste. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg hervor. Im Rahmen des Behandlungsvertrages bestehe die Pflicht, persönliche Gegenstände wie eine Zahnprothese ordnungsgemäß aufzubewahren.

Zahnprothese kam während Krankenhausaufenthaltes abhanden

Der Kläger befand sich wegen einer Operation für sechs Tage im Krankenhaus. Vor dem Eingriff musste er seine bewegliche Zahnprothese in einen speziellen Behälter legen. Als er danach auf eine andere Station verlegt wurde, war die Zahnprothese, die lediglich etwas mehr als ein Jahr alt war, nicht mehr auffindbar. Die Versicherung lehnte eine Kostenübernahme ab und verwies den Kläger auf seine Krankenkasse. Nachdem er drei Monate lang keine Zahnprothese gehabt und erhebliche Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme hatte hinnehmen müssen, ließ der Kläger im Herbst 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen. Die Kosten in Höhe von 1.393,50 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro – weil er drei Monate lang ohne Prothese hätte leben müssen – machte er mit seiner Klage gegen das Krankenhaus geltend.

AG: Krankenhaus haftet wegen Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Das AG Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Krankenhaus habe seine im Rahmen des Behandlungsvertrages bestehende Pflicht, die Zahnprothese ordnungsgemäß aufzubewahren, verletzt und müsse dem Kläger Schadenersatz zahlen. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er erst drei Monate später eine neue Prothese beschafft habe, weil er sich unverzüglich nach deren Verlust bei der Beklagten gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte.

Kläger musste nicht zunächst Krankenversicherung in Anspruch nehmen

Der Kläger war nach Auffassung des AG auch nicht verpflichtet, zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass die Prothese schon über ein Jahr alt war, habe nicht zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers geführt. Die Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können und eine irgendwann erforderliche neue Prothese wäre von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bezahlt worden. So habe der Kläger aber die Kosten für die verloren gegangene Prothese selbst aufwenden müssen.

500 Euro Schmerzensgeld für Zeit ohne Prothese angemessen

Das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro sei angemessen, da der Kläger während der drei Monate ohne Zahnprothese in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt gewesen sei, so das AG. Insbesondere sei die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Kost beschränkt gewesen und bei nur vier verbleibenden Zähnen im Oberkiefer ohne Prothese habe die Nahrungsaufnahme auch Schmerzen bereitet.

AG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021 - 19 C 867/21

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2021.