Die betreffende Regelung des § 73 Abs. 2 SGG bestimmt den Kreis der Personen, die Beteiligte beim SG und LSG als Bevollmächtigte vertreten dürfen. An erster Stelle sind dies Anwälte und Anwältinnen.
Der Kläger-Bevollmächtigte, "Dipl.-Ing. (Univ.)" und "Oberstleutnant d.R.", trat in einer SGB-II-Sache als selbsternannter "Menschenrechtsverteidiger" auf. Den vom SG geforderten Nachweis, dass er nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist, erbrachte er nicht. Das SG wies den "Menschenrechtsverteidiger" daraufhin als Bevollmächtigten zurück.
Eine Anhörungsrüge dagegen scheiterte vor dem SG Nordhausen (Beschluss vom 04.09.2025 - S 13 AS 662/25). Das SG erachtete sie zwar für zulässig: Ein anderer Rechtsbehelf sei nicht gegeben (§ 73 Abs. 3 S. 1 SGG). Dass es sich um eine Zwischen- und nicht um eine Endentscheidung handele, schließe die Rüge mangels Möglichkeit, den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten vom Verfahren noch zu überprüfen, auch nicht nach § 187 Abs. 1 S. 2 SGG aus.
Es liege aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Kammer habe auf die einschlägige Norm und die Folgen hingewiesen, erläutert das SG. Außerdem habe der "Dipl.-Ing. (Univ.)" und "Oberstleutnant d.R." die Norm selbst zitiert. Einen Nachweis, dass er gemäß § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sei, habe er aber nicht erbracht.


