Denn im Kampf gegen den Handel mit harten Drogen sei es nicht nur wichtig, gegen die Händler vorzugehen, sondern auch deren Abnehmern zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um kein Bagatelldelikt handelt. Der Käufer solle durch die Geldstrafe vom zukünftigen Drogenerwerb abgeschreckt werden, begründete das AG München (Urteil vom 05.10.2023 - 1125 Cs 366 Js 138430/2).
Zwar berücksichtigte es, dass es sich vorliegend um eine Kleinstmenge handelte, das Kokain mangels anderweitiger Ermittlungsergebnisse auch nur dem Eigenkonsum diente und der Täter nach eigener Aussage erstmals mit erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung pro Geldstrafe sei die Intention des Gesetzgebers, den Gebrauch von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung auch im Fall des reinen Eigenbesitzes zu unterbinden und so den Drogenmissbrauch effektiv zu bekämpfen.
"Einmal ist Keinmal" gilt hier nicht
Dieser Aspekt verdiene im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, so das Gericht weiter, da es sich bei Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40% KokainHCl um eine Droge mit besonderer Gefährlichkeit handele. Aufgrund der nachweislich besonders gravierenden gesundheitlichen Folgen des Kokainkonsums sowie der im Vergleich zu anderen Drogen überdurchschnittlich hohen Suchtgefahr und Rückfallquote könne deshalb auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG von einer Bestrafung abgesehen werden.
Auch die von der Verteidigung beantragte Verwarnung unter Strafvorbehalt nach § 59 StGB komme hier nicht in Betracht. Dies würde laut AG das "Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen" erschüttern. Denn auch, wenn die Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, bei Eigenkonsum nicht strafschärfend herangezogen werden könne, sei es schlicht nicht hinnehmbar, wenn die Staatsgewalt durch ein Absehen von der Strafe den Eindruck vermitteln würde, "Einmal ist Keinmal". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.