Klägerin begehrte Schmerzensgeld nach Sturz im Supermarkt
Die Klägerin stürzte in einem Supermarkt im Bereich der Obst- und Gemüsetheke, wo Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet waren. Sie behauptete, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie vertrat die Ansicht, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangte mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Supermarkt wandte ein, die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen sei, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.
AG: Verkehrssicherungspflicht durch umgehende Reinigung erfüllt
Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Supermarkt habe alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegten. Absolute Sicherheit sei indessen nicht geschuldet. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe die vorhandenen Scherben an der streitgegenständlichen Unfallstelle umgehend entfernt und dann den restlichen Rotwein mit einer Putzmaschine beseitigt. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden, so das AG.
Aufstellung eines Warnschildes hier unzumutbar
Laut AG war der Supermarkt auch nicht verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen sei insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen. Daraus folge, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein können, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt ist. Derlei Umstände habe die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen.