Angeklagter betrieb Marihuana-Handel
Der Angeklagte, ein 37-jähriger verheirateter Chemielaborant, betrieb im Jahr 2016 im östlichen Landkreis München einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Marihuana, das er jeweils für einen Grammpreis zwischen 7,50 Euro und 8,50 Euro an- und für 10 Euro an seine Abnehmer weiterverkaufte. Im Zeitraum von Mai bis November 2016 kaufte er in sechs Fällen zwischen 100 bis zuletzt 1000g Marihuana, wovon er bei seiner Festnahme im Januar 2017 noch 760 g nebst 1.620 Euro an Einnahmen in seiner Wohnung aufbewahrte. Der Angeklagte, gegen den bereits 2009 wegen einschlägiger Taten eine Bewährungsstrafe verhängt worden war, zeigte sich in vollem Umfang geständig.
AG: Geständnis und Handel mit weichen Drogen als strafmildernde Umstände
Das AG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass er geständig gewesen sei und bei ihm eine große Menge an Marihuana noch habe sichergestellt werden können, sodass diese nicht in den Verkehr gelangt ist. Auch habe Drogengeld in Höhe von 1620 Euro eingezogen werden können. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das AG zudem, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handele.
Große Marihuana-Mengen und einschlägige Vorstrafe als strafschärfende Umstände
Zu Lasten des Angeklagten wertete das AG, dass der Angeklagte planvoll vorgegangen sei und insgesamt sehr große Mengen bestellt habe. Überdies habe das Marihuana aus der letzten Bestellung einen sehr hohen Wirkstoffgehalt gehabt. Ferner berücksichtigte das Gericht als strafschärfenden Umstand, dass der Angeklagte bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich aus diesem Grund bereits einmal vor einem Schöffengericht habe verantworten müssen.