Streit um angeblich mangelhafte Umstellung des DSL-Anschlusses bei Umzug
Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs zum 01.03.2018 sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, sodass die Familie nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 02. Bis 12.03.2018 über 10,64 Euro. Die in Höhe von 49,99 Euro per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über nach Auskunft der Kundenhotline mittlerweile 61 Euro – wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 Euro vorlegt – habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.
AG: Internetnutzung auch via Smartphone möglich
Die zuständige Richterin am AG München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen. Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, habe er nicht dargetan. In der jetzigen Zeit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. Auch die Internetnutzung sei nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablet und das auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafés) möglich. Darüber hinaus könne jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt bekommen.
Ungewisse Netzabdeckung am Wohnort hilft Antragsteller nicht weiter
Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Dieser half die Richterin nicht ab. Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung. Dass seine Ehefrau bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse beziehungsweise ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stelle keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behaupte, dass in seinem Wohnort nur eine unzureichende Netzabdeckung bestehe und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich seien und es nicht möglich sei, mit dem Handy eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, liege kein Verfügungsgrund vor. Aus dem Internet ergebe sich zwar, dass die Netzabdeckung des Antraggegners im Wohnort des Antragstellers ungewiss ist. Jedoch gebe es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos erlangen könne.