Mietwohnung stark vermüllt und heruntergekommen
Die Beklagte hatte von der Klägerin seit Ende 1996 eine Wohnung gemietet. Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden Ende Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen. Die Decke war mit Insektennestern überzogen. Im Türbereich des Schlafzimmers häufte sich so viel Unrat auf dem Boden, dass man das Schlafzimmer nicht mehr betreten konnte. An der Decke hingen große Spinnweben. Der Boden des Wohnzimmers war in Teilen ebenfalls mit Müll, Papier und Teppichresten bedeckt. Auch die Küche war stark vermüllt. Das Spülbecken war voller Schmutzwasser gelaufen und mit schmutzigen Geschirr und sonstigen Gegenständen angefüllt. Aus dem Wasserhahn lief fortwährend ein dünner Wasserstrahl in das Becken. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und hinter dem Spülbecken eingebrochen. Schimmelschäden waren erkennbar. Im Badezimmer war der Boden feucht und verdreckt. Müll und Unrat quoll aus dem Flur in das Badezimmer hinein. Der Balkon war ebenfalls vermüllt. Dort hielten sich zahlreiche Tauben auf. Der Parkettfußboden der streitgegenständlichen Wohnung war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Zum Teil waren Geldstücke in den Holzfußboden eingetreten. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darunterliegenden Wohnung zeigte sich ein Wasserfleck an der Decke.
Vermieterin kündigt nach Wohnungsbesichtigung
Am Folgetag erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie ist der Auffassung, eine Fortsetzung des Mietvertrages sei ihr nicht zumutbar. Es bestünden ihr gegenüber Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden. Es seien Substanzschäden aufgetreten und der Hausfrieden sei nachhaltig gestört. Die Beklagte hat den Zustand der Wohnung im Wesentlichen eingeräumt. Wenn sich ihre Wohnung in Unordnung befände, sei das ihr gutes Recht. Es handele sich um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung und nur um einen vorübergehenden Zustand. Allerdings habe sie das Ausmaß des Aufräumens unterschätzt. Für den Wasserfleck in der Küche habe sie bereits die Haftung übernommen. Die Wohnung sei 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt.
Angespannter Wohnungsmarkt in München zugunsten der Mieterin berücksichtigt
Das AG München hat der klagenden Vermieterin vollumfänglich Recht gegeben. Insbesondere halte hier auch die Berechtigung zur fristlosen Kündigung der vorzunehmenden Interessenabwägung stand. Zugunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handelt und dass die Ersatzwohnraumsuche in Folge des angespannten Wohnungsmarktes in München sehr schwierig ist. Des Weiteren hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte eigenverantwortlich und aus eigener Kraft in der Lage ist, den vermüllten und beschädigten Zustand der streitgegenständlichen Wohnung zu beseitigen.
Langjährige schwere Vertragsverletzung und Schulduneinsichtigkeit streiten gegen Mieterin
Zulasten der Beklagten spreche die langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schulduneinsichtigkeit sowie die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Auch habe die Beklagte nicht ausreichend mitgewirkt, um den Schaden zu begrenzen. Sie habe bisher den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Klärung der Wasserschäden durch einen entsprechenden Sachverständigen verweigert.
Hausfrieden gestört und Vermieterin beleidigt
Des Weiteren sei durch das Verhalten der Beklagten der Hausfrieden nachhaltig gestört. Es stünden eventuelle Minderungsrechte anderer Mieter gegenüber deren Vermieter im Raum. Des Weiteren habe die Beklagte die Klägerin mit Vorwürfen beleidigenden Charakters im Laufe des Verfahrens überzogen. So werfe sie der Klägerin unseriöses Verhalten, eine hemmungslose Verdrehung von Tatsachen, sowie Mobbing, "Entmietung" und Ähnliches vor.
Keine Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist sei der Beklagten angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen. Sie verfüge zudem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum.
Urteil nicht rechtskräftig
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, das deswegen noch nicht rechtskräftig ist.