AG München: Vermieter muss in ordnungsgemäße Benutzung einer Duplex-Garage einweisen

Weist der Vermieter eines Duplexgaragenstellplatzes seinen Mieter nicht ordnungsgemäß in die Benutzung des Stellplatzes ein, so haftet er dem Mieter für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Die Vermieterin eines entsprechenden Stellplatzes verurteilte das Gericht zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 2.500 Euro nebst Zinsen und Kosten (Urteil vom 17.07.2019, Az.: 425 C 12888/17, rechtskräftig).

BMW Cabrio beschädigt

Die Parteien streiten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatzes. Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war, indem dieser gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden war, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.

Instruktionen unzureichend?

Der Kläger behauptet, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt beziehungsweise nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll. Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Beim Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.

Sachverständiger: Rückwärtseinparken auf diesem Stellplatz problematisch

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.

AG glaubt dem Kläger

Das AG München gab dem Kläger Recht. Es liege eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung werde Glauben geschenkt. Er habe stets widerspruchsfrei vorgetragen.

Beklagte änderten Ausführungen mehrfach

Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen habe nicht gefolgt werden können. Denn der Vortrag habe sich im Lauf des Prozesses immer wieder angepasst. So habe die Beklagte eingangs vortragen lassen, beim Besichtigungstermin habe der Kläger weisungsgemäß nur vorwärts eingeparkt, die Parkmulden dann nicht für das Rückwärtsparken ummontiert und das Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäß fixiert, während sie im ersten von drei Verhandlungsterminen angegeben habe, der Kläger habe bei der Besichtigung vor- und rückwärts eingeparkt. Dabei habe sie auf die Aussage des Klägers, er habe mit den Rädern in der Mulde gestanden, lediglich wiederholt, dass er das Fahrzeug dann eben nicht zureichend mit Gang und Handbremse fixiert habe. Erst nach Kenntnis des Gutachtens, demzufolge das Fahrzeug rückwärtig vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden müsse, habe der Ehemann als Zeuge erklärt, genau darauf hingewiesen zu haben.

Mit pflichtwidriger Einweisung Pflichten aus Mietvertrag schuldhaft verletzt

Daher sei das AG davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgt sei. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte sei somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro seien auch im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505 Euro ersatzfähig, da diese notwendig gewesen seien.

AG München, Urteil vom 17.07.2019 - 425 C 12888/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2020.