AG München: Vermieter darf Mietverhältnis nicht wegen Anbohrens einer Wasserleitung kündigen

Das Anbohren einer Wasserleitung in einer Mietwohnung durch einen Freund der Mieter, der diesen bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung geholfen hat, gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.03.2017 auch dann, wenn aufgrund des Bohrens ein Wasserschaden entstanden ist (Az.: 424 C 27317/16, rechtskräftig).

Leitungsverlauf vor dem Bohren nicht überprüft

Die klagende Vermieterin hatte Anfang November 2016 den beklagten Mietern, einem Angestellten und einer Yogalehrerin, die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.07.2017 erklärt. Ein Bekannter der Beklagten hatte Mitte Oktober 2016 einen Wasserschaden anlässlich der Anbringung neuer Sockelleisten im "Yoga-Zimmer" verursacht. Zur Anbringung der Sockelleisten verwendete er Dübel, die drei Zentimeter in die Wand gingen, und bohrte dabei die Hauptwasserleitung an, die nach einem rechtwinkligen Knick unter Putz in der Höhe der Fußleiste verläuft. Weder die Beklagten noch der Helfer hatten vor der Anbringung der Fußleisten den Leitungsverlauf mit einem Metalldetektor geprüft oder sich beim Vermieter über den Leitungsverlauf erkundigt.

Mehrere tausend Euro Schaden

Für die Trocknung der Mietwohnung sowie der darunterliegenden Büroräume sowie für die Wiederherstellung des Mauerwerks, Verputzen und Erneuerung der Stuckarbeiten an den Decken des darunterliegenden Büros sind Kosten von rund 7.370 Euro entstanden. Der Schaden war noch nicht ausgeglichen. Der Mieter der unter der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Büroräume hat eine Mietminderung von circa 1.580 Euro für die Dauer der notwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen angekündigt.

Unterschiedliche Ansichten zu Erkennbarkeit des Leitungsverlaufs

Die Klägerin ist der Ansicht, es hätte sich den Beklagten angesichts durch frühere Bauarbeiten an anderer Stelle offen gelegter spiegelbildlich verlaufender Wasserleitung geradezu aufdrängen müssen, dass auch im Yoga-Raum von einem solchen Leitungsverlauf auszugehen sei. Es habe auch bereits zwei Jahre zuvor einen nicht näher beschriebenen Wasserschaden gegeben. Der Schaden sei auch noch immer nicht reguliert worden. Die Beklagten tragen vor, die Prüfung des Leitungsverlaufs mit einem Metalldetektors sei nicht möglich gewesen, weil sowohl an der Wand als auch am Fußboden der Detektor breitflächig Metallalarm ausgelöst habe, möglicherweise da neben dem Heizungsrohr in der Wand eine nicht isolierte Elektroleitung verlegt ist. Der Leitungsverlauf sei den Beklagten weder bekannt noch erkennbar gewesen, sei darüber hinaus auch unüblich und entspreche nicht technischen Standards.

AG München sieht nur einfache Fahrlässigkeit gegeben

Die zuständige Richterin am AG München sah im Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Es stelle eine fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie drei Zentimeter in die Wand ragen, befestigt werden, wenn einem der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch dieser durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist. Hier habe der Wasserschaden zwar zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden geführt. Zum einen stehe aber zu erwarten, dass die Klägerin hierfür Versicherungsleistungen bekommen wird. Zum anderen sei den Beklagten lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf stehe entgegen, dass das senkrechte Abknicken der Leitung unter Putz von außen nicht erkennbar gewesen sei und auch keinem allgemein üblich bekannten Leitungsverlauf entspricht. Es sei bekannt, dass Schadensregulierungen durch Versicherungen Zeit in Anspruch nehmen. Dass dies auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruht, sei nicht ersichtlich.

AG München, Urteil vom 08.03.2017 - 424 C 27317/16

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2018.