Fotos von als "Lost Place" bezeichneter Burg veröffentlicht
Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der er 2018 in der Rubrik "Lost Places" diverse Fotografien mit Außen- und Innenansichten einer Burg veröffentlichte. Eigentümerin dieser Burg, die im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt und im vierzehnten Jahrhundert nach einem Brand wiederhergestellt wurde, ist die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft. Sie behauptete, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung ihres "ausländischen Copyrights" dar. Sie forderte 3.000 Euro Schadenersatz und erläuterte, dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne. Die Verbreitung der Fotos verletze den "foreign copyright claim" und moralische Rechte. Die Bezeichnung der Burg als "Lost Place" sei unwahr, denn die Burg sei weder verloren noch verlassen. Hierfür verlangte die Klägerin 1.500 Euro Schadensersatz. Der Beklagte fand hingegen, die Burg gleiche einer Ruine, ihr komme daher kein Urheberrechtschutz zu. Zudem sei das Grundstück frei zugänglich, Nachteile oder ein Schaden könnten der Klägerin daher durch das Anfertigen von Fotografien nicht entstanden sein.
AG: Keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung
Das AG hat die Klage abgewiesen. Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 S. 1 UrhG scheide von Vornherein aus, da die Klägerin als juristische Person nicht Urheberin der Burg sein könne und diese auch nicht errichtet habe. Abgeleitete Schutzrechte seien angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig. Die Klägerin habe auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Bezeichnung der Burg auf der Internetseite als "Lost place". Insbesondere komme kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.