AG München: Trampolin darf auch im Ziergarten stehen

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017 hervor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: 485 C 12677/17 WEG).

Sportgerät nicht fest mit Boden verankert

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz. Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als "Terrasse" beziehungsweise "Ziergarten" gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Metern aufgestellt.

Kläger monieren optische Störung

Die Klagepartei ist der Meinung, dass ein "Ziergarten" eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als "schwarze Wand" wahrgenommen und stelle damit außerdem eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage "verschandele". Der Ehemann der Klagepartei, der sie als ihr Rechtsanwalt vertritt, trägt vor, dass er täglich an dem streitgegenständlichen Gartenanteil vorbeigehe und sich dabei von dem Trampolin gestört fühle, auch wenn sich ihr Mieter und die übrigen Bewohner der Anlage nicht von dem Trampolin gestört fühlen. Das Trampolin sei überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten, und stelle zudem eine unzulässige bauliche Veränderung dar.

Streit um Begriff  des "Ziergartens" 

Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Begriff "Ziergarten" als Gegensatz zu dem Begriff "Nutzgarten" zu sehen sei. Letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen. Es handele sich um die normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als "Herzstück" herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.

Anlage von Kinderspielplatz geprägt

Die zuständige Richterin am AG München gab den Beklagten jetzt Recht. Nach ihrer Auffassung ist der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürften aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern "dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen (...)". Die Anlage sei gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der "Blickachse" zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liege. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden. Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.

AG München, Urteil vom 08.11.2017 - 485 C 12677/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2018.

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