Kaufvertrag über inseriertes Fahrzeug
Kläger focht Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Scheckheftgepflegtheit an
Der Kläger focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er trug vor, bereits die Internetanzeige habe die Angabe enthalten, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Den vereinbarten Kaufpreis habe er dem Beklagten bei dem Treffen in seiner Wohnung in bar übergeben. Der Kläger vertrat zudem die Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen.
Beklagter bestritt Scheckheftgepflegtheit angegeben zu haben
Der Beklagte behauptete, er habe den Kaufpreis nicht erhalten. Auch sei das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass es scheckheftgepflegt sei. Er meinte ferner, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers geworden, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, und er, der Beklagte, es nur in dessen Auftrag verkauft habe.
AG: Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagtem geschlossen
Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw verurteilt. Der Kaufvertrag sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Beide Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf den Zeugen. Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, sei bestritten, Beweis dafür habe der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte habe auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit Kaufvertrag überschriebene Dokument ausdrücklich mit dem Zusatz "Verkäufer" unterschrieben, sei also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.
Indizien belegen Übergabe des Kaufpreises
Das AG sah es auch als erwiesen an, dass der Kläger den Kaufpreis dem Beklagten übergeben hatte. Zusätzlich zur Aussage des Zeugen werde dies durch weitere Indizien gestützt: Erstens habe der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges belegt, dass er an dem Tag des Treffens tatsächlich genau 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben hat. Das belege zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handele sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebe. Zweitens spreche für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt, so das AG.
Angabe Scheckheftgepflegtheit erwiesen – Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das AG war aufgrund der Aussage des Zeugen auch davon überzeugt, dass das Onlineinserat die Angabe "scheckheftgepflegt" enthalten habe. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handele es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich sei, wenn wahrheitswidrig behauptet werde, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt. Die Berufung gegen das Urteil sei am 25.06.2018 zurückgewiesen worden. Das Urteil sei damit rechtskräftig.