Rückzahlung des Reisepreises für bereits unter Corona gebuchte Reise
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Die Corona-Pandemie rechtfertigt nicht jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen. Das gilt vor allem, wenn die Reise bereits unter Corona gebucht wurde, wie das Amtsgericht München festhält. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. So könne ein sprunghafter Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Reiseland, mit dem nicht zu rechnen war, zum Rücktritt berechtigen, ohne dass der Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung hätte.

Rücktritt von im Juni 2020 gebuchter Mittelmehrkreuzfahrt

Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt bei der Beklagten. Vom 24.11.2020 bis 05.12.2020 sollten mehrere Städte im Mittelmeerraum angelaufen werden. Mitte Juli 2020 und am 18.09.2020 teilte die Beklagte coronabedingte Änderungen an der Reise mit, die nur verkürzt und zu einem reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Dies akzeptierten die Kläger jeweils. Am 06.11.2020 teilten sie aber mit, die Reise sei für sie aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar, und baten um kostenlose Stornierung. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärten die Kläger am 12.11.2020 den Rücktritt und verlangten den Reisepreise zurück. Die Beklagte stellte Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises in Rechnung.

Reisende berufen sich auf Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Die Kläger trugen unter anderem vor, ganz Italien sei ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Sie hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Beklagte führte aus, dass die Kläger die Reise während der Pandemie gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Sie hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen.

AG: Bereits bei Buchung bekannte Beeinträchtigungen sind hinzunehmen

Das AG München gab der Klage auf Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt. Allein die Tatsache der Pandemie reiche zwar nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zu prüfen sei, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen sei auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Abzustellen sei darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichten insoweit nicht aus.

Hier auch erhebliche neue Beeinträchtigungen

Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gegeben. Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18.09.2020 habe die Inzidenz nur bei 16,3 gelegen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es dementsprechend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Stornierungswunsches am 06.11.2020 habe Italien eine Inzidenz von 345,8 gehabt. Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger zum Zeitpunkt ihrer letzten Buchungsbestätigung am 18.09.2020 nicht rechnen müssen, so das AG München weiter. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet. Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung bestehe daher nicht. Vielmehr habe die Beklagte den Reisepreis zurückzuzahlen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 15.06.2021 - 113 C 3634/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2021.