Rückflug mangels Einreiseanmeldung verweigert
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar eine 14-tägige Pauschalreise mit Hotel und Flug nach Heraklion in Griechenland zu einem Gesamtpreis von 4.093 Euro. Der Rückflug sollte am 01.09.2021 um 20:10 Uhr stattfinden. Dieser wurde dem Kläger und den Mitreisenden von der Fluggesellschaft jedoch verweigert, da die Reisenden keine digitale Einreiseanmeldung nachweisen konnten, welche aufgrund einer im Reisezeitraum erfolgten Ausweisung des Zielgebietes als Hochrisikogebiet erforderlich geworden war. Eine Information hierüber durch den Reiseveranstalter bzw. den Beförderer erfolgte vorab nicht. Mangels zuverlässiger Internetverbindung am Flughafen gelang den Reisenden die Vornahme der digitalen Einreiseanmeldung am Flughafen Heraklion nicht.
Reiseveranstalterin sieht Reisende in der Pflicht
Die beklagte Reiseveranstalterin vertrat die Meinung, dass sie keine Information über sich dynamisch ändernde Einreisebestimmungen schulde, erst recht nicht über die Einreisebestimmungen Deutschlands für Rückreisende. Es obliege der Mitwirkungspflicht des Reisenden selbst, sich über allgemein zugängliche Quellen, unter anderem die Webseite des Auswärtigen Amtes, über geltende Einreiseregelungen nach Deutschland zu informieren, zumal seit Ausbruch der Covid-Pandemie hinreichend und jedem durchschnittlich informierten Reisenden bekannt sei, dass sich Einreisebestimmungen laufend und dynamisch änderten.
Gericht verweist auf RKI-Seite
Das sah das Amtsgericht anders und verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen für gebuchte Ersatzflüge in Höhe von 995,96 Euro sowie zur Minderung des Reisepreises in Höhe von 314,85 Euro. Zur Begründung verwies es auf § 8 Corona-Einreise-Verordnung in der Fassung vom 12.05.2021. Hiernach hätten unter anderem Beförderer im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Die genannte Seite führe unter anderem zum Formular "Ersatzmitteilung", welche ausschließlich von Personen auszufüllen ist, denen es nicht möglich war, die digitale Einreiseanmeldung zu nutzen.
Beförderer hätte Reisende informieren müssen
Eine Zurverfügungstellung der vorgenannten Informationsquelle bzw. der darin enthaltenen Informationen durch den Beförderer, dessen Unterlassen sich der Reiseveranstalter als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, habe nicht stattgefunden, so das AG. Dass § 8 Corona-Einreise-Verordnung auf einen Internet-Link des RKI verweist, zeige, dass der Beförderer auch über laufende Veränderungen zu informieren hatte bzw. entsprechende Informationen zugänglich machen musste. Nachdem weder der Beförderer mit zumutbaren Mitteln für einen Internetzugang am Flughafen Heraklion sorgen kann, noch der Fluggast zum Mit-Sich-Führen eines internetfähigen Gerätes verpflichtet ist, war laut Gericht seitens des Beförderers zumindest die Bereitstellung der notwendigen Informationen und hierbei insbesondere die Bereitstellung des Formulars "Ersatzmitteilung" geschuldet, welche von den Reisenden hätte ausgefüllt werden können. Eine solche Bereitstellung sei nicht erfolgt. Vor dem Landgericht München I wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt. Über die Bedingungen des Vergleichs ist leider nichts bekannt.