Der Mann hatte eine Reise nach Portugal gebucht. Diese sollte rund 4.550 Euro kosten, etwas später stornierte er die Reise auf der Homepage des Anbieters wieder. Dieser buchte Stornierungsgebühren in Höhe von rund 4.000 Euro vom Konto des Buchenden ab. Noch am selben Tag wollte der Mann die Stornierung rückgängig machen und schrieb dem Reiseanbieter eine entsprechende E-Mail.
Er behauptete, erst nach Buchung der Reise erfahren zu haben, dass neben dem Hotel eine Baustelle liegt. Im Internet habe er sich lediglich über eine Umbuchung informieren wollen. Die Homepage sei so unübersichtlich gewesen, dass er die Reise unbeabsichtigt storniert habe. Deswegen habe er die entsprechende Willenserklärung angefochten.
Der Reiseanbieter hält schon die Angaben des Mannes bezüglich der Baustelle für unzureichend. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Unbeabsichtigt sei dies nicht möglich. Dem Reiseveranstalter sei durch den Rücktritt des Kunden ein Schaden entstanden.
Kein Irrtum und kein Mangel
Auch das AG München bejaht eine wirksame Stornierung (Urteil vom 18.04.2024 – 275 C 20050/23, nicht rechtskräftig). Der Kunde habe seine Erklärung nicht wirksam angefochten. Er habe keinem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB unterlegen. Zwar könne ein solcher beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen gegeben sein. Für die Buchungsstornierung seien hier aber fünf "Klicks" erforderlich gewesen. Ein "Verklicken" bei jedem dieser Schritte sei lebensfremd.
Aufgrund der Stornierung habe der Reiseanbieter eine Entschädigung im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen dürfen. Er habe schlüssig dargetan hat, dass er bei der Buchung der einzelnen Leistungen, nämlich der Flüge und des Hotels, jeweils in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen der Reiseleistungen hätten sich hierbei auf 4.036,29 Euro belaufen.
Der Kunde habe auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr aufgrund Ziffer 9. der AGB des Reiseveranstalters. Dafür genüge seine pauschale Behauptung, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, nicht. Diese führe nicht zu einer vertraglichen Pflicht des Reiseveranstalters, alternative Lösungen anbieten zu müssen. Insoweit fehlt es laut Gericht bereits an einem schlüssigen und konkreten Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige sei unterblieben.