Reise trotz Niereninsuffizienz gebucht - Reise storniert
Der 77-jährige Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 23.11.2014 eine Reise in der Zeit vom 9.2. bis 23.2.2015 nach Teneriffa zum Preis von 2196 Euro. Seit 2006 leidet er an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 02.01.15 musste er wegen Bluthochdrucks behandelt werden. Dabei wurde festgestellt, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise. Vorm Reiseunternehmen wurde eine Stornogebühr in Höhe von 923 Euro erhoben.
Bei Reisebuchung bestehende Krankheiten von Reiserücktrittsversicherungsschutz ausgenommen
Der Kläger machte diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend, bei der über seine Kreditkarte versichert ist. Gemäß Ziff. 3. 4. 2 a der Versicherungsbedingungen sind versicherte Reiserücktrittgründe unter anderem Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte die Leistung. Sie vertrat die Ansicht, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genössen. Daruafhin klagte der Kläger beim AG.
AG: Klausel schließt auch unbekannte Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz aus
Das AG München hat das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines in den AGB vorsgesehenen Selbstbehalts in Höhe von 100 Euro verurteilt, also zur Zahlung von 823 Euro. Die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen sei unwirksam, da sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Klausel differenziere aber zum einen nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Ausschlussklausel unterläuft Versicherungsschutz bei "unerwarteter" Erkrankung
Zum anderen werde Ziffer 3.4.2. der Versicherungsbedingungen, wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung besteht, unterlaufen. Mit der Beschränkung auf unerwartete Erkrankungen würden zum Teil Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen. "Unerwartet" im Sinn der Vorschrift bedeute nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Niereninsuffizienz beim Kläger sei jahrelang stabil gewesen. Bei der Verschlechterung Anfang 2015 handele es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung. Die Verschlechterung sei vielmehr durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle damit eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, so das AG München.