Reisepreis falsch berechnet: Reiseveranstalterin muss Kunden entschädigen

Weil ihr ein falscher Einkaufspreis für einen Reiseposten mitgeteilt worden war, bot eine Reiseveranstalterin eine Pauschalreise im Internet zu günstig an. Glück für den Kunden: Zwar wurde die Reise nicht durchgeführt. Dafür muss die Reiseveranstalterin ihn aber entschädigen.

Ein Mann buchte im April im Internet eine Pauschalreise (Flug, Hotel, All-Inclusive-Verpflegung) in die Dominikanische Republik, die über Weihnachten und Silvester stattfinden sollte. Wenige Tage danach focht die Reiseveranstalterin den Vertrag an: Ihr sei ein Eingabe-/Tippfehler unterlaufen. Der Reisepreis sei mit 2.878 Euro viel zu günstig. Das Angebot, die Reise für 6.260 Euro wahrnehmen zu können, lehnte der Kunde ab.

Er verlangte nach nicht durchgeführter Reise eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich vereinbarten Reisepreises. Das Amtsgericht München sprach ihm 719,50 Euro und damit ein Viertel des Betrages zu.

Angemessene Entschädigung zu zahlen

Die Reiseveranstalterin habe den Vertrag mangels Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten. In ihr System sei hinsichtlich eines Postens der Reise ein zu niedriger Einkaufspreis eingepflegt worden. Das System habe diesen der Berechnung des Gesamtpreises zugrunde gelegt, der dadurch auf dem Buchungsportal ebenfalls zu günstig angegeben worden sei. Der Buchende habe von alledem nichts mitbekommen. Es handele sich um einen internen Kalkulationsirrtum, der als Motivirrtum unbeachtlich sei.

Der Buchende sei zu entschädigen – allerdings nicht in Höhe der Hälfte des ursprünglich vereinbarten Reisepreises. Dies hielt das Gericht für zu viel. Die Reiseveranstalterin habe den Kunden nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt über ihren Irrtum informiert. Besonders lange habe er sich also noch nicht auf die Reise freuen können. Auch hätte er noch genügend Zeit gehabt, sich um eine Alternativreise zu kümmern. 

AG München, Urteil vom 14.04.2023 - 113 C 13080/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. September 2023.