Reisebüro muss nicht auf Notwendigkeit gültigen Reisepasses hinweisen
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Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet, ihre Kunden bei Buchungen einer Reise ins (außereuropäische) Ausland auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses hinzuweisen. Denn hierbei handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, so das Amtsgericht München.

Es fehle bereits an einer Informationspflicht des Reisebüros, so das AG weiter. Zwar müsse der Reiseveranstalter den Reisenden über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes", einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren.

Hiervon sei allerdings der Hinweis auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines (gültigen) Reisepasses nicht umfasst. Der Reisende solle auf Umstände hingewiesen werden, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil er mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter habe die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen.

Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse beziehe sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.

Reisepass ist beim Reisen eine Selbstverständlichkeit

Der Bundesgerichtshof habe schon entschieden, dass die "Gültigkeit" eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.

Als selbstverständlich müsse dann erst Recht das "Vorhandensein" eines Reisepasses gelten, so das AG weiter. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, sei nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lasse durch den Begriff "Reise"-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist.

Etwas anderes könne sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der EU die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stelle eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.

AG München, Urteil vom 12.07.2023 - 171 C 3319/23

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2023.