Reisemangel: 1,3 Kilometer sind nicht "wenige Gehminuten" zum Strand
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Ein Hotel, das 1,3 km vom Strand entfernt ist, befindet sich nicht nur "wenige Gehminuten" entfernt. Weil ein Reiseveranstalter ein Hotel dennoch so beworben hatte, muss er nun die Kosten für ein Ersatzhotel erstatten und Schadensersatz zahlen. 

Eine Frau hatte für sich und ihre neunjährige Tochter eine zwölftägige Rundreise durch Costa Rica gebucht. Die Reise schloss einen Aufenthalt von vier Nächten in einem "Boutique-Hotel" an der Pazifikküste ein, "nur wenige Gehminuten von [...] wunderschönen Stränden [...] entfernt". Vor Ort teilte die Hotelrezeption der Reisenden mit, sie müsse ein Taxi zum Strand nehmen, da dieser 1,3 km beziehungsweise 25 Gehminuten entfernt liege.

In Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter ein Ersatzhotel. Die Kosten dafür sowie Schadensersatz für den mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter ein. Das AG München gab ihr recht. Der Veranstalter müsse die Kosten in Höhe von 1.795 Euro tragen (Urteil vom 22.11.2023 – 242 C 13523/23, rechtskräftig).

Bei Luxusreisen höchstens fünf Minuten

Das Boutique-Hotel sei wegen seiner Entfernung von 1,3 km zum Strand mangelhaft gewesen, so das Gericht. Es habe dem vertraglich vereinbarten Merkmal "wenige Gehminuten" vom Strand entfernt nicht entsprochen. Es habe sich um eine Reise im Hochpreissegment gehandelt – die zwölf Tage hätten fast 9.000 Euro gekostet, Flüge nicht inbegriffen. Auch habe der Veranstalter damit geworben, "unvergessbare Luxusreisen" anzubieten. Er müsse sich insofern an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen. Bei einer hochpreisigen Luxusreise aber sei unter "wenigen Gehminuten" eine Zeit zu verstehen, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.

1,3 Kilometer könnten zu Fuß aber nur bei einer Gehgeschwindigkeit von 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden – "selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo", so das AG. Das Einhalten eines solchen Tempos habe der Reiseveranstalter hier keinesfalls voraussetzen können. Denn ihm sei bekannt gewesen, dass die Frau mit einem neunjährigen Kind reiste.

AG München, Urteil vom 22.11.2023 - 242 C 13523/23

Redaktion beck-aktuell, js, 25. Juni 2024 (ergänzt durch Material der dpa).