Kein Kündigungsgrund: Economy Class statt Premium Economy

Bucht man bei einer Pauschalreise für den Hin- und Rückflug die Premium Economy Class und wird in die Economy Class umgebucht, reicht allein das nicht für ein Kündigungsrecht. Die Rückbuchung stelle keinen Mangel dar, der die Reise erheblich beeinträchtige, so das AG München.

Eine Frau hatte für sich und ihren Ehemann bei einem Reiseveranstalter eine 11-tägige Reise von Frankfurt nach Kuba und zurück zu einem Gesamtpreis von 4.322 Euro gebucht. Sie leistete eine Anzahlung von 864,40 Euro, für beide Flüge war die Premium Economy Class vorgesehen. Fünf Monate vor Reisebeginn teilte der Veranstalter der Frau mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbietet und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.

Das lehnte die Urlauberin ab und bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und um die Erstattung der Anzahlung. Sie habe für den Flug in der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für sich und ihren Mann gezahlt. Auch habe sie das Upgrade aus medizinischen Gründen gebucht – sie benötige die größere Beinfreiheit, da bei ihr ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege. Der Reiseveranstalter lehnte das Ersuchen der Frau ab, woraufhin diese vor dem AG München die Rückzahlung der 864,40 Euro geltend machte.

Reise nicht erheblich beeinträchtigt

Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 17.10.2023 – 223 C 12146/23, rechtskräftig). Eine Kündigung sei nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei im Fall der Frau nicht gegeben. Der Flug sei bei der Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer. Die geänderte Beförderungsklasse stelle daher keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. Die Frau habe weiterhin nicht nachgewiesen, dass sie allein für die Flüge in der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen gezahlt habe.

Auch habe sie das erhöhte Thromboserisiko dem Reiseveranstalter nicht mitgeteilt, somit sei ihre gesundheitliche Einschränkung auch nicht Grundlage des Vertrages geworden. Größere Beinfreiheit wäre auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes zu erreichen gewesen, so das AG. 

AG München, Urteil vom 22.11.2023 - 242 C 13523/23

Redaktion beck-aktuell, js, 16. Juli 2024.