Verwahrten Schlüssel nicht zurückgegeben: Nachbar muss Schloss-Austausch nicht zahlen

Ein Mann hatte seinem nebenan wohnenden Bruder für Notfälle einen Haustürschlüssel überlassen. Nach einem Streit verlangte er diesen zurück und ließ, nachdem der Bruder den Schlüssel nicht herausgab, ein neues Schloss einbauen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen, wie das AG München entschieden hat.

Es handelt sich um fast 700 Euro. Seinen Bruder hatte der Mann vor dem Schlossaustausch zwei Mal aufgefordert, ihm seinen Schlüssel wiederzugeben. Beim zweiten Mal hatte er ihm auch angedroht, ansonsten ein neues Schloss einbauen zu lassen und dem Bruder die Kosten in Rechnung zu stellen.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 19.09.2023 - 222 C 14447/23, nicht rechtskräftig) hält den Bruder nicht für verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Mangels Verwahrungsvertrags bestehe kein vertraglicher Anspruch. Es liege ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor. Die Nachbarn, die die Schlüssel wechselseitig ausgetauscht hätten, hätten sich damit rechtlich nicht binden, also keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen wollen. Dies gelte umso mehr, als die Parteien nicht nur Nachbarn, sondern auch Brüder seien.

Ein deliktischer Anspruch scheitert laut AG München an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hier gehe es um eine nicht erfolgte Schlüssel-Herausgabe. Diese habe das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt. Ein Schadensersatzanspruch bestünde damit allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten für die Ersetzung des Schlosses.

AG München, Urteil vom 19.07.2023 - 222 C 14447/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. Oktober 2023.