Möbelkauf: Käufer muss bei Mangelbeseitigung mitwirken

Der Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Nacherfüllung ermöglichen. Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung allein reicht nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht aus. Die Beklagte in dem entschiedenen Fall hatte den Monteuren eines Möbelhauses mehrfach den Austausch defekter Möbel verweigert. Das Gericht verurteile sie jetzt zur Zahlung von rund 877 Euro an das Möbelgeschäft.

Käuferin verlangt Austausch der defekten Möbel

Die Beklagte kaufte in dem Möbelhaus verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von rund 1.764 Euro. Sie zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Am Tag der Lieferung und Montage der Möbel, stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel. Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. An drei Terminen suchten ihre Monteure die Beklagte auf, um die defekten Möbel auszutauschen - ohne Erfolg. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten.

Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beklagte habe gemäß § 439 BGB Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen dürfen. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. Dennoch habe sie bei allen drei Terminen einen Austausch der Möbel verweigert. Die Beklagte habe damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 5 BGB verletzt. Sie sei verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht habe nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019 bestanden. Die Klägerin hätte die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht sei damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

AG München, Urteil vom 10.06.2022 - 112 C 10509/20

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2022.