AG München: Microsoft-Support-Betrugsopfer kann überwiesenen Betrag von Zahlungsempfänger zurückverlangen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Rentner, der Opfer der Microsoft-Support-Masche geworden war und den angeblichen Microsoft-Mitarbeitern den Fernzugriff auf seinen PC eingeräumt hatte, den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen kann. Der Empfänger hatte die Rückzahlung verweigert, weil er seinerseits Opfer eines Betrugs geworden war(rechtskräftiges Urteil vom 16.01.2019, Az.: 122 C 19127/18). 

Kläger ließ PC-Fernzugriff durch angebliche Microsoft-Mitarbeiter zu

Vom Konto des Klägers wurden 4.000 Euro auf das Konto des Beklagten überwiesen. Der Kläger trug vor, er habe die Überweisung nicht autorisiert, sondern sei Betrügern zum Opfer gefallen. Unbekannte Täter hätten sich unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Entfernung von angeblichen Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen. Danach habe der Anrufer einen Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten. Er habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr für 25 Euro entschieden. Bei der Überweisung habe der Anrufer Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, er habe diese Überweisung dann per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 Euro 4.000 Euro überwiesen worden waren.

Beklagter selbst Opfer der Microsoft-Support-Masche

Der Beklagte, auf dessen Konto die 4.000 Euro gelandet waren, verweigerte die Rückzahlung des Betrags. Er trug vor, dass er selbst Opfer der Microsoft-Support-Masche geworden sei. Er habe 359,90 Euro gezahlt. Ein darüber hinausgehender, größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung von 4.000 Euro angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche wurde von der Staatsanwaltschaft inzwischen mangels Tatnachweises eingestellt.

AG: Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Das AG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn er habe unbestritten dargelegt, dass er 4.000 Euro an den Beklagten gezahlt hat. Er habe weiter dargelegt, dass er lediglich für 25 Euro einen Internetschutz kaufen wollte, wobei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden sei, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 Euro noch in Höhe der 4.000 Euro einen Rechtsgrund gegeben.

Vereinbarung mit unbekannten Tätern kein Rechtsgrund für Überweisung

Der Beklagte habe zwar dargelegt, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe, so das AG weiter. Allerdings habe er eingeräumt, diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen zu haben. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten.

AG München, Urteil vom 16.01.2019 - 122 C 19127/18

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2019.

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