Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau im Oktober 2022 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Beim Online-Check-in erhielt er die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten sie das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Zutritt.
Das Paar war nach eigenen Angaben am Abreisetag um 10:15 Uhr in der Flughafenhalle, also 3 Stunden und 20 Minuten vor dem Abflug. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Sie hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Diese habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich nur ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei. Der Mann klagte auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 1.648 Euro.
Wer zu spät ist, den bestraft der Annahmeverzug
Das AG München wies die Klage jetzt ab, es erkannte keinen zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigenden Reisemangel. Der Mann habe sich mit dem Antritt der Reise in Annahmeverzug befunden, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. "Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch des Klägers mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer der Beklagten", so das AG.
Der beklagte Reiseveranstalter müsse sich eine etwaige Verzögerung bei der "Sicherheitskontrolle" auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle sei keine Leistung des Veranstalters oder oder ihrer Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages, sondern es handele sich hierbei gemäß Luftsicherheitsgesetz, insbesondere § 5 LuftSiG, um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird.
Die Veranstalterin war nach Ansicht des Gerichts auch nicht gehalten, den Gepäckabgabeschalter mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug zu öffnen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch die Beklagte habe es nicht bedurft; der Hinweis auf die Boardingszeit beim Check-In sei ausreichend gewesen.
AG sieht Schuld beim Kläger
Es wäre vielmehr an dem Kläger gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass er Sicherheitskontrolle rechtzeitig passiert, so das AG, und hat auch gleich einen Vorschlag: Man könnte unter Hinweis auf die Boardingzeit schließlich an andere Reisende mit der Bitte herantreten, vorgelassen zu werden. "Der Vortrag des Klägers erscheint auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben – es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist“, so das Gericht.
Der Kläger habe es zudem verabsäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber der Beklagten anzuzeigen und diese zur Abhilfe aufzufordern.