Kindergarten kündigte Betreuungsvertrag nach kritischem Aufruf des Elternbeiratsvorsitzenden
Der Antragsteller ist Elternbeiratsvorsitzender des Kindergartens, der sein zweieinhalbjähriges Kind betreut. Nach Erörterung diverser Probleme mit dem Landratsamt schickte er in seiner Funktion an sämtliche Eltern einen Elternbrief, in dem er unter anderem dazu aufrief, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit "seitens der Gemeinde und des Landratsamtes auf …(die Geschäftsführung) eingewirkt wird, mit den Eltern und dem EIternbeirat im Sinne einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammen zu arbeiten oder sich die Gemeinde einen anderen Träger sucht." Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin den Betreuungsvertrag unter Verweis auf den Inhalt des Elternbriefs. Der Antragsteller ersuchte um Eilrechtsschutz.
AG: Kündigung des Betreuungsvertrages ist voraussichtlich unwirksam
Das Amtsgericht München hat den Antragstellen Recht gegeben und die Antragsgegnerin zur einstweiligen Fortführung des Betreuungsvertrages verpflichtet. Es sei aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Wegen zu befürchtender negativer Auswirkungen auf das Kind im Fall eines Wechsels müsse das Betreuungsverhältnis vorläufig fortgesetzt werden. Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags sei nur möglich, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne.
Elternbeirat durfte kritischen Aufruf starten
Ein derartiger Kündigungsgrund liege hier aber nicht vor. Für die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe eigenmächtig gegen die Antragsgegnerin agitiert und zur Verwirklichung eigener Interessen lediglich sein Amt als Elternbeiratsvorsitzender ausgenutzt, fänden sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen sei gerade auch die Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritik, welche Eltern in dieser Form oder Schärfe aus Sorge um den Verlust des Betreuungsplatzes oder Auswirkungen auf die Betreuung des Kindes nicht direkt gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen möchten, zu sammeln und als Mittler diese Kritik sodann weiterzugeben. Mit dem Aufruf habe der Elternbeirat nur seine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Funktion gewahrt. Angesichts des Vertragswortlautes sei hier auch eine ordentliche Kündigung unwirksam.