Kreditkartenrechnung ist auch für illegales Glücksspiel zu begleichen

Das Amtsgericht München hat einen Kreditkarteninhaber, der die Karte in einem Online-Casino verwendet hatte, rechtskräftig zur Bezahlung der Kreditkartenrechnung verurteilt. Mit seinem Argument, es habe sich um illegales Glückspiel gehandelt und das Kreditinstitut habe dies gewusst, drang der Karteninhaber nicht durch. Er habe die Zahlungen autorisiert, eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Legalität der Zahlungen treffe das Institut nicht, so das AG.

Online-Casino-Spieler wollte Kreditkartenrechnung nicht zahlen

Der Beklagte zahlte per Kreditkarte mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino ein. Als das Kreditinstitut die Forderungen dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser Rücklastschriften. Der Beklagte meinte, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und nicht erlaubnisfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglückspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode "MCC 7995" gekennzeichnet würden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen. Die Klägerin meinte, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung "MCC 7995" ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.

AG: Kreditinstitut hat Aufwendungsersatzanspruch

Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 3.453 Euro verurteilt. Setze ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, werde der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. Vorliegend liege auch kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte habe die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er habe die Zahlungen autorisiert.

Keine Nachforschungspflicht hinsichtlich Legalität der Zahlungen

Aus der Kennzeichnung der Zahlungen mit dem Code MCC 7995 lasse sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten, so das AG weiter. Der MCC unterscheide nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handele, bestehe nicht. Die Klägerin habe von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und nicht mit einem eventuellen Verstoß gegen § 285 StGB rechnen müssen. Dieses Ergebnis sei auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern, so das AG.

AG München, Urteil vom 16.11.2021 - 173 C 10459/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2022.