Beförderung von Pkw und Familie mit Autoreisezug gebucht
Der Kläger aus Iserlohn buchte bei der Beklagten Reiseveranstalterin am 25.02.2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Der Preis betrug 1.710 Euro. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen der Reiseveranstalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: "Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reiseveranstalterin) ausgeschlossen."
Autoreisezug hatte zwölf Stunden Verspätung
Während der Hinreise am 08.07.2015 wurden zahlreiche Pkws im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Als dies in den Morgenstunden des 09.07.2015 bemerkt wurde, wurde der Zug angehalten. Die Aufnahme der Diebstahlsdelikte durch die örtlich zuständige Polizei dauerte zwölf Stunden. Der Kläger begehrt von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50%, außerdem verlangt er 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag um einen Reisevertrag handelt, da nicht nur die Beförderung von drei Personen per Zug geschuldet gewesen sei, sondern auch eine Überführung des Pkw des Klägers. Die Reiseveranstalterin verweigerte die Zahlung. Daraufhin verklagte der Kläger die Reiseveranstalterin auf Zahlung von 1.455 Euro.
AG: Lediglich Beförderungsvertrag mit frachtvertraglichem Element
Das AG München wies die Klage ab. Bei dem Vertrag handele es sich um keinen Reisevertrag. Es fehle an einer Gesamtheit von Reiseleistungen. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, aber gerade nicht ein über die Beförderung hinausgehender Erfolg, wie es eine Reise voraussetze. Bei reinen Beförderungsverträgen wie dem streitgegenständlichen fehle es am Charakter einer Veranstaltung, bei der der Unternehmer in eigener Verantwortung einen über die Beförderung hinausgehenden Gesamterfolg schuldet. Es liege ein Beförderungsvertrag vor, der – soweit die Beförderung des Pkw vereinbart gewesen sei – frachtvertragliche Elemente aufweise.
Nutzlos vertane Urlaubszeit als immaterieller Schaden im Werk- und Frachtrecht nicht ersetzbar
Ein Anspruch auf Zahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht. Denn es fehle an einer Vorschrift, die im Rahmen des Werk- und Frachtrechts einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall vorzusehen.
Verspätung begründet keinen Mangel der Beförderungsleistung
Auch ein Anspruch auf Minderung des Beförderungsentgelts bestehe nicht. Die bloße Verspätung einer Werkleistung könne keinen Mangel begründen. Bei jeder Leistung, die nicht zum geschuldeten Zeitpunkt erbracht wird, liege zwar eine Verletzung der vertraglichen Leistungspflichten vor. Der Schuldner befinde sich aufgrund der Verspätung im Verzug. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verzug ohne Weiteres einen Mangel der Werkleistung begründet, da der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Frage des Mangels vorgesehen habe. Eine Verzögerung könne nur dann einen Mangel begründen, wenn der Leistungszeitpunkt eine Rolle spiele. Im Rahmen einer Beförderungsleistung sei dies regelmäßig nicht der Fall, da auch bei einer Verspätung die Beförderungsleistung nicht grundsätzlich schlechter werde.