Flug wegen Ankunft erst nach Abschluss des Boardings verpasst
Die Klägerin buchte im November 2018 für sich und ihren Lebensgefährten eine Pauschalreise nach Ägypten zum Reisepreis von 2.732 Euro. Als sie am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen um 17:13 Uhr der Einstieg in das Flugzeug am Gate verweigert, da das Boarding bereits beendet worden war. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst noch Gepäck ausgeladen werden musste. Die Klägerin buchte daraufhin bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und zahlte dafür 1.220 Euro. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend. Die Klägerin meinte, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.
AG: Keine Mindestboardingzeit geschuldet
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Reisenden hätten gewusst, dass Boarding-Time um 16:55 Uhr war. Eine Mindestboarding-Time sei dabei nicht geschuldet. Insbesondere gehe die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit gewährleistet sein müsse, bis das Flugzeug das Gate verlasse. Es stehe einer Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen. Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen komme, stehe dem nicht entgegen. Denn bestünde ein genereller Anspruch, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat.
Eintreffen 18 Minuten nach Boarding-Time zu spät
Laut AG hätten sich die Reisenden so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates begeben müssen, dass sie dieses zur Boarding-Time oder binnen weniger Minuten danach erreicht hätten. Eine Ankunft 18 Minuten nach der angegebenen Boarding-Time sei insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis falle die verweigerte Mitnahme der Klägerin mithin in deren Risikobereich und sei nicht der Beklagten anzulasten.