AG München: Keine Haftung einer Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches "Post-DDR-Schnäppchen"

Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte. Dies entschied das Amtsgericht München. Die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 Euro wies es ab. Das Urteil vom 15.09.2017 (Az.: 132 C 5588/17) ist nach Zurücknahme der Berufung des Klägers seit 03.04.2018 rechtskräftig.

Sachverhalt

Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg nannte. Die Objektbeschreibung begann wie folgt: "Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte "ihre Wunsch BMW" kurz nach der Wende (...).“ Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.

Plattform warnte vor nicht abgesicherten Geschäften

In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös. Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000 Euro der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der unter anderem auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hatte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei. Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.

Hinweis auf Gefahren war gut auffindbar

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Beklagte habe ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. Diese Hinweise seien auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.

Keine Kenntnis der rechtswidrigen Vorgänge

Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.

AG München, Urteil vom 15.09.2017 - 132 C 5588/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2018.

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