Bergtour trotz Krankheit
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Beklagten für August 2019 eine sechstägige geführte Bergtour zu einem Gesamtreisepreis von 2030 Euro gebucht. Sie begehrt Zahlung von 800 Euro für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und 189,87 Euro an Kosten für die von ihr selbst organisierte Rückreise. Die Klägerin trägt vor, schon am Nachmittag des zweiten Tages der Tour unter drückenden Kopfschmerzen, laufender Nase und eingeschränkter Atmung gelitten zu haben. Im Verlauf der nächsten Tage habe sich ihr Krankheitsverlauf verschlechtert. Ihre Bitte um einen Abbruch der Tour und eine Begleitung zum Ausgangspunkt oder die Organisation eines Hubschraubers sei von den Bergführen abgeschlagen worden.
Langzeitschaden davon getragen
Der Ehemann habe die Bergtour schließlich auf Drängen der Bergführer fortgesetzt, während die Klägerin den Abstieg allein bewältigt habe. Nach 13 Stunden Rückweg und -fahrt zum Ausgangspunkt und dortiger Übernachtung sei bei ihr ein beidseitiger Paukenerguss und eine fiebrige akute Sinusitis Maxiliaris bestätigt worden. Die Klägerin führt an, auf einem Ohr bis heute keinen Druckausgleich mehr durchführen zu können, sodass ihr unter anderem Flüge unmöglich geworden seien.
Pflichtverletzung der Bergführer?
Nach Ansicht der Klägerin haben die Bergführer ihre Pflichten eklatant verletzt, da sie eine schwer kranke Person ihrem Schicksal überlassen hätten. Die Beklagte behauptet dagegen, die Klägerin habe die Tour auf eigenen Wunsch fortgesetzt. Da der Ehemann die Bergtour mit den Bergführern fortgesetzt hat, habe es für die Bergführer keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, dass die Klägerin Hilfe benötigt hätte und den Abstieg nicht hätte allein meistern können.
AG: Abbruch der Tour nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters
Das AG München hat einen Schadenersatzanspruch verneint. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin und die Umstände der Rückkehr es erfordert hätten, dass die Klägerin beim Abstieg von einem Bergführer begleitet wird, so wären die Kosten für eine Nichtinanspruchnahme des Bergführers dennoch nicht als Schadenersatzanspruch begründet. Die geplante Bergtour sei der Klägerin deshalb nicht möglich gewesen, weil dies ihr Gesundheitszustand nicht erlaubt habe. Dies liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in demjenigen der Klägerin.
Keine Erstattung von "Sowieso" Kosten
Da die Bergtour mit den anderen Reisenden durchgeführt wurde, seien die im Reisepreis enthaltenen Kosten für die Bergführer auch angefallen. Die Beklagte habe sich durch die im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende Rückkehr derselben keine Kosten erspart. Selbst wenn sie ein Bergführer begleitet hätte, wären die weiteren geltend gemachten Kosten dennoch entstanden. Es handele sich dabei um sogenannte "Sowieso"-Kosten, die von der Beklagten nicht zu erstatten seien.