Vermieter kündigen Mietvertragserben fälschlich nach § 580 BGB
Der im November 2016 verstorbene Vater des Beklagten hatte die Wohnung 1982 von der Voreigentümerin gemietet. Der Vater wurde allein vom Beklagten beerbt, der nach dem Tod dessen Wohnung bezog. Im März 2017 wurde gegenüber dem Beklagten schriftlich die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt, hilfsweise wegen des Todes des Mieters "nach § 580 BGB". Diese Vorschrift gilt für Wohnraummietverträge nicht. Er gibt ebenso wie der eigentlich anwendbare § 564 BGB dem Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber nicht bereits früher in der Wohnung mitlebenden Erben.
AG: Beklagter muss Wohnung räumen
Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Wohnung nebst Garage zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen komme zwar nach deren Begleichung nicht mehr in Betracht. Die Kläger hätten dem Beklagten aber wirksam ordentlich wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Die Berufung des Beklagten auf den Erbfall genüge nicht, um ein fehlendes Verschulden darzulegen. Dazu hätte er ausführen und gegebenenfalls beweisen müssen, wann der Beklagte vom Todesfall erfahren habe und dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Rückstände zu begleichen.
Fälschliche Bezugnahme auf gleichlautenden § 580 BGB unschädlich
Laut AG konnten die Kläger die ordentliche Kündigung auch auf das Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters stützen. Dass die Kläger im Kündigungsschreiben nicht auf § 564 BGB, sondern auf § 580 BGB Bezug genommen hätten, sei unschädlich. Zwar sei im Kündigungsschreiben der Grund der Kündigung anzugeben. Die Anforderungen an das Begründungserfordernis dürften jedoch nicht überspannt werden. Die Kläger hätten durch die Bezugnahme auf § 580 BGB offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie von dem aufgrund des Todes des bisherigen Mieters bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Die Vorschriften der §§ 580 und 564 S. 2 BGB hätten insoweit den gleichen Regelungsgehalt und seien praktisch wortgleich. Das versehentliche Zitieren des falschen Paragrafen führt nach Ansicht des AG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.