Wunsch nach Mitnahme der Hunde im Passagierraum geäußert
Die Münchner Beklagte hatte das Reisebüro mit der Vermittlung einer Reise über Silvester 2021 von München über Zürich nach Dubai für sich, ihre drei mitreisenden Familienmitglieder und ihre beiden Chihuahuas beauftragt. Bei der Buchung teilte die Beklagte der Mitarbeiterin im Reisebüro ausdrücklich mit, dass die Hunde während des Flugs im Passagierraum mitreisen sollten. Nicht bekannt war allen Beteiligten, dass nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden müssen und weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs mitgenommen werden dürfen. Als die Familie am Flughafen München erschien, wurde ihnen am Schalter – ohne nähere Begründung - mitgeteilt, dass die Hunde ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet seien. Die Familie trat den Flug bis Zürich dennoch an. Erst dort wurde der Beklagten mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Tiere in Passagiermaschinen auf dem Luftweg nach Dubai einreisen dürfen. Daraufhin brach die Beklagte den Weiterflug von Zürich nach Dubai ab.
Gericht entscheidet zugunsten der Familie
Das Reisebüro klagte nun auf Zahlung der Flugtickets und der Vermittlungsgebühr in Höhe von 3.743,20 Euro, die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und machte im Weg der Widerklage Kosten von 194,88 Euro für die abgebrochene Reise geltend. Die Klage des Reisebüros wurde vom AG abgewiesen, die Widerklage der Beklagten hatte Erfolg. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei den von der Klägerin verauslagten Kosten für die vier Flugtickets zuzüglich der Vermittlungsgebühr um keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB handelt, die die Klägerin zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das Reisebüro sei damit beauftragt worden, Flüge für die Beklagte, ihre Familie und ihre zwei Chihuahas zu vermitteln, die es ermöglichen, dass die Tiere während der gesamten Flugreise im Passagierraum mitreisen können. Die Beklagte habe insofern glaubhaft dargelegt, dass die Mitreise der Hunde im Passagierraum der entscheidende Grund gewesen sei, weshalb sie die Flüge über das Reisebüro und nicht selbst über das Internet gebucht habe. Dass die Kabinenbeförderung der Hunde von Anfang an im Fokus stand, wurde laut Gericht auch von der Mitarbeiterin des Reisebüros bestätigt.
Kein Aufwendungsersatzanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit
Der Mitarbeiterin der Klägerin sei somit bewusst gewesen, dass sich der Auftrag nicht nur auf die Vermittlung von Flugtickets bezog, sondern klar bestimmt war von dem Sonderwunsch, dass die Tiere mit in die Kabine dürfen. Deshalb hätte sie nach sorgfältiger Prüfung der ihr bekannten Umstände den Beförderungsvertrag mit dem Flugunternehmen nie abschließen bzw. vermitteln und die Ticketpreise als Aufwendungen verauslagen dürfen, so das Gericht weiter. Denn gemäß den Vorschriften der IATA müssen alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden. Da die Einreise mit Haustieren im Passagierraum nach Dubai von vornherein rechtlich unmöglich war und dies nicht im Vorfeld durch das Reisebüro abgeklärt wurde, war die Verauslagung der Ticketpreise damit nicht geeignet, notwendig und in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung des Auftragszwecks, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht.
Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt
Hingegen gab das Amtsgericht der Widerklage statt und entschied, dass die Klägerin ihrerseits Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB verletzt habe. Denn indem die Mitarbeiterin des Reisebüros vor Buchung der Flugreise nicht zweifelsfrei abgeklärt habe, ob Hunde auf allen Streckenabschnitten nach Dubai im Passagierraum erlaubt sind, habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Weiter entschied das Gericht, dass die Beklagte ihren Schaden nicht sehenden Auges und unter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB selbst veranlasst hatte. Denn sie wurde in München gerade nicht darüber aufgeklärt, dass die Hunde aus rechtlichen Gründen nicht mit im Passagierraum nach Dubai einreisen dürfen und damit die Flugreise von Anfang an, so wie gewünscht, nicht möglich war.