Pflicht zu Grabpflege durch Vermächtnisnehmer geht nicht auf dessen Erben über
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Soll der Vermächtnisnehmer laut Testament des Erblassers die Grabpflege übernehmen, handelt es sich hierbei um eine höchstpersönliche Vermächtnisauflage, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Das hat das AG München entschieden.

Die 2018 verstorbene Erblasserin hatte ihrer Nichte 2015 per Testament 8.000 Euro vermacht – allerdings versehen mit dem Zusatz "für die Grabpflege". Als die Nichte 2021 selbst verstarb, forderte der Sohn der Erblasserin die Grabpflege von den Erbinnen der Nichte ein. Er meinte, bei der Geldzuweisung im Testament handele es sich um ein Vermächtnis mit Auflage. Dieses sei mit dem Tod der Nichte auf ihre Erbinnen übergegangen.

Die Erbinnen verstanden das Vermächtnis so, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür die 8.000 Euro zur Verfügung gestellt habe. Das Amtsgericht München sah dies ähnlich und wies die Klage des Sohnes ab (Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22).

Vermächtnis mit höchstpersönlicher Auflage

Das Gericht wertete die testamentarische Verfügung der Erblasserin entsprechend §§ 1939, 1949 BGB als Vermächtnis zugunsten der Nichte verbunden mit der Auflage, das Familiengrab zu pflegen. Der Sohn sei nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt. Diese sei weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Erbinnen der Nichte übergegangen.

Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung sei zwar grundsätzlich passiv vererblich. Anders liege es aber, wenn die Auflage höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll. So sei es hier. Die Nichte, der die Erblasserin die Grabpflege aufgetragen habe, habe einen besonderen Bezug zur Grabstelle. Sie sei nicht nur mit der Erblasserin verwandt. Vielmehr seien auch ihre Eltern dort bestattet.

Die Erben ihrer Nichte kannte die Erblasserin nicht; sie sind auch weder mit der Erblasserin noch der Nichte verwandt. Daher liege es fern, dass die Erblasserin diese durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte.

AG München, Urteil vom 27.10.2023 - 158 C 16069/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 22. November 2023.