In Parktasche hineinragender Begrenzungsstein
Im Gebäude der Beklagten befindet sich ein Supermarkt. Den Supermarkt-Parkplatz hat die Beklagte mit Begrenzungssteinen versehen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig zur Hauswand mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Der fragliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch etwa fünf Zentimeter in die Parktasche hinein.
Stein beim Einparken nicht gesehen
Die Klägerin behauptete, mit dem Pkw rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein. Steine habe sie beim ersten Vorbeifahren flüchtig wahrgenommen. Der scharfkantige Stein sei aufgrund seiner Größe und Lage trotz Rückfahrkamera und -sensoren beim Einfahren aber nicht erkennbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos auf volle Länge einparken zu können.
Hintere Stoßstange durch Stein beschädigt
Beim Durchfahren der Ablaufrinne mit den Vorderrädern müsse das Fahrzeug unweigerlich gegen den Stein prallen, wenn es nicht schon unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde, so die Klägerin weiter. Trotz der bei langsamer Fahrgeschwindigkeit nur leichten Berührung sei es zu einer Abschabung an der hinteren Stoßstange gekommen, deren Reparatur rund 1.174 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer koste. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hätte ihr gesagt, dass so etwas aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder passiere.
Beklagte: Steine wahrnehmbar
Die Beklagte meinte, die von ihr aufgestellten Begrenzungssteine seien auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Begrenzung geringfügig überragen könnten. Es handele sich um Felsgestein, mithin ein Naturprodukt, das nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und vereinzelt spitzere Gesteinsstrukturen aufweise.
AG: Beschädigung überwiegend auf Fahrfehler zurückzuführen
Das AG hat die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins stehe fest, dass die Beschädigung des klägerischen Pkws völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren zurückzuführen sei. Aufgrund der Umstände sei eine vorherige Überprüfung der Parklücke geboten gewesen, jedoch von der Klägerin entweder völlig unterlassen oder nur unzureichend vorgenommen worden. Zu beachten sei, dass der Begrenzungsstein nur geringfügig in die Parklücke hineinrage, nämlich nur etwa fünf Zentimeter über dem Randstein, und der Stein sich von der hinteren Wand farblich abhebe und daher und aufgrund seiner Größe unproblematisch erkennbar sei. Hätte die Klägerin die Parklücke ordnungsgemäß überprüft, hätte sie davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen, so das Gericht abschließend.