Genehmigung fehlte: Bußgeld für die Gratis-Rikscha

Ein Münchner bot Rikscha-Fahrten für Touristen an, ohne eine Gewerbegenehmigung zu haben. Dafür verhängte die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung ein Bußgeld gegen ihn. Dass er die Fahrten kostenlos nur gegen Trinkgeld anbot, half ihm vor dem AG München nicht.

Der Mann bot die Fahrten im Englischen Garten an einem beliebten Startplatz für Rikschaafahrten an. An seinem Fahrzeug prangte ein Schild mit der Aufschrift "Gratis". Der Mann erhielt ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro, gegen dass er Einspruch einlegte. Später führte er aus, er sei lediglich aus Spaß gefahren und verdiene mit den Fahrten kein Geld, weshalb es auch keiner Genehmigung bedürfe.

Anders sah dies nun das AG München (Urteil vom 05.08.2025 - 1111 OWi 238 Js 219698/23). Basierend auf Zeugenaussagen sei deutlich, dass der Mann regelmäßig neben anderen, lizensierten Fahrern an frequentierten Orten auf Fahrgäste warte und diese auch anspreche. Für die Gewerblichkeit seiner Tätigkeit komme es auch nicht darauf ein, ob er bewusst Geld für die Fahrten verlange. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Fahrten darauf ausgelegt sind, dauerhaft Einnahmen zu erzielen. Das sei der Fall, so das AG. "Alleine schon aus der Dauerhaftigkeit und Häufigkeit der vom Betroffenen durchgeführten Fahrten" bestehe kein Zweifel daran.

Der Mann habe ein "Geschäftsmodell" geschaffen, mit dem er unter dem Vorwand einer Gratis-Fahrt über freiwillige Spenden oder Trinkgeld Einnahmen erziele. Dies sei anscheinend auch so attraktiv, dass der Mann gegenüber anderen Fahrern damit prahlte, keine Genehmigung zu brauchen oder zu haben.

AG München, Urteil vom 05.08.2025 - 1111 OWi 238 Js 219698/23

Redaktion beck-aktuell, js, 26. August 2025.

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