AG München: Geschädigter trägt Beweislast für Sorgfaltspflichtverletzung eines Grundstückseigentümers

Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der Geschädigte. Dies betont das Amtsgericht München. Im zugrunde liegenden Fall war der Pkw des Klägers nach einem Sturm durch herabfallende Äste beschädigt worden, die von einem auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum herrührten. Da der Kläger aber nicht hatte beweisen können, dass die Grundstückseigentümerin ihre in Bezug auf den Baum bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, ging er leer aus. Das Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 233 C 16357/14) ist rechtskräftig.

Herabfallende Äste beschädigen Pkw

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks. Von einem dort stehenden Baum fielen am Tag nach einem Sturm Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro, den die Klägerin von der Beklagten zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale ersetzt verlangt. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm am 06.02.2014 schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann.

AG München: Schiefer Stand eines Baumes muss noch keine Gefahr begründen

Das AG München wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist. In der Sitzung hatte eine Zeugin zwar ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze aber nicht zwangsläufig um, hält das AG München fest. Entscheidend sei, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu.

Etwaiger Wurzelbruch kann verschiedene Ursachen haben

Zwar ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei einem Sturm am Vortag der Schädigung einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden könne, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt worden sei und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe, könnten aber verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben, so das AG München weiter.

Auch kurzer Zeitraum zwischen Sturm und Schaden streitet gegen Sorgfaltspflichtverletzung

Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei zudem gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

AG München, Urteil vom 16.06.2016 - 233 C 16357/14

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2016.

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