Herabfallende Äste beschädigen Pkw
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks. Von einem dort stehenden Baum fielen am Tag nach einem Sturm Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro, den die Klägerin von der Beklagten zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale ersetzt verlangt. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm am 06.02.2014 schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann.
AG München: Schiefer Stand eines Baumes muss noch keine Gefahr begründen
Das AG München wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist. In der Sitzung hatte eine Zeugin zwar ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze aber nicht zwangsläufig um, hält das AG München fest. Entscheidend sei, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliegt und wie stark die Neigung ist. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu.
Etwaiger Wurzelbruch kann verschiedene Ursachen haben
Zwar ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt, dass die Feuerwehr vermutet, dass der Baum bei einem Sturm am Vortag der Schädigung einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden könne, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt worden sei und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe, könnten aber verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben, so das AG München weiter.
Auch kurzer Zeitraum zwischen Sturm und Schaden streitet gegen Sorgfaltspflichtverletzung
Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei zudem gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.