AG München: Geldstrafe für Rentner nach versuchter Einschüchterung einer Gerichtsvollzieherin mit unberechtigten Forderungen

Das Amtsgericht München hat einen 71-jährigen verrenteten Physiker mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2019 wegen versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, weil dieser unter anderem eine Gerichtsvollzieherin mit unberechtigten Schadensersatzforderungen einzuschüchtern versucht hatte (Az.: 851 Cs 117 Js 198412/17).

Angeklagter forderte Einstellung der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung 

Darüber hinaus zog das Gericht Computer nebst Drucker und Speichermedien ein, die vom Verurteilten zur Begehung der Tat verwendet worden waren. Am 25.04.2017 hatte eine Münchner Gerichtsvollzieherin den Verurteilten im Zuge der Zwangsvollstreckung wegen unbezahlter GEZ-Beiträge und Kosten für den 23.05.2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgeladen. In einem ersten Schreiben vom 12.05.2017 an die Privatadresse der Gerichtsvollzieherin teilte er ihr mit, dass er ihr Schreiben als Angebot erkannt habe und dieses "entschieden zurück[weise]". In einem weiteren Schreiben vom 19.06.2017 an deren Privatadresse, wie auch in nahezu inhaltsgleichen Schreiben an den Justizminister, den Präsidenten des Amtsgerichts, den Leitenden Oberstaatsanwalt und den Polizeipräsidenten forderte er die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Schreiben in Reichsbürgerduktus enthielt Drohung mit Schadensersatzforderungen 

Wörtlich hieß es im Schreiben des jetzt Verurteilten unter anderem: "Sie werden aufgefordert mir unter gesetzmäßiger Authentifizierung schriftlich mitzuteilen, in welcher Identität und Autorität nach UCC 3-501 die oben genannten Entitäten (AMTSGERICHT MÜNCHEN und die Firma GERICHTSVOLLZIEHERIN (N.N.)) handeln (…). Zugleich sind folgende Dokumente zur Vorlage erforderlich: - der Originalvertrag zum Schulddokument und der Authentisierung seines Herausgebers, - die Akkomodationsvereinbarung, - eine wahre Rechnung ("True Bill"). (...) Ich fordere Sie als Treuhänder auf, oben geforderte Nachweise bis zum 10.07.2017 zu erbringen durch ordnungsgemäße vereidigte Erklärung, Punkt für Punkt, (…), unter Strafe für Eidbruch und geltendem Recht oder jeglichem Recht, (…). Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen meine Tatsachen und Annahmen nicht rechtskräftig und/oder unvollständig (…), gilt dies als Ihre rechtsverwertbare unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den dargestellten Fakten, Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen für Sie als Unternehmen und für alle Ihre an dem Vorgang beteiligten Angestellten, Arbeitnehmer, Personal und dritte Erfüllungsgehilfen, (…).“ Der Mann legte im Schreiben ferner eine "Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung (AGBS)“ bei, in denen er pauschalierte Schadensersatzforderungen aufführte, die er gegebenenfalls geltend machen würde.

Angeklagter verteidigte Schreiben

Der gehbehinderte Verurteilte konnte in der Hauptverhandlung nur mit Mühe dazu gebracht werden, Platz zu nehmen, erklärte nach Reichsbürgermanier der Mann N. aus dem Hause N. zu sein und dass er Statusdeutscher, mithin Deutscher ohne Staatsangehörigkeit sei, aus der er entlassen werden wolle. Der Angeklagte gab im Prozess an, für ihn seien die Schreiben in Ordnung und als rechtmäßige Instrumente zu sehen, sich zu verteidigen. Wenn da was falsch wäre, hätte man laut Angeklagten in der Aufklärungspflicht sagen sollen was da nicht richtig ist und dies begründen. "Auch wenn ich da nicht als Laie gut darüber informiert war, das muss man aber nicht gleich mit Straftat anfangen und bestrafen."

AG: Eher untauglicher Erpressungsversuch

Das sah das Gericht anders, wertete allerdings zugunsten des Verurteilten, dass "...es sich um einen eher untauglichen, wenngleich keinesfalls grob untauglichen Versuch handelte und die angeschriebenen Personen ihr dienstlich rechtmäßiges Verhalten auf Drohungen des Angeklagten tatsächlich nicht änderten. Zugunsten des Angeklagten sprach laut Gericht auch seine insgesamt nicht einfache Lebenssituation.

Strafverschärfende Aspekte

Zu Lasten des Angeklagten wertete das Gericht seine Vorstrafen. Gegen ihn seien bereits zwei kleine Geldstrafen verhängt worden. Daneben spreche zu Lasten des Angeklagten, dass er fünf tateinheitliche versuchte Erpressungen gegenüber mehreren Geschädigten beging und die massiven in Aussicht gestellten Folgen für die Geschädigten.

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2019.