Fristlose Kündigung wegen fortgesetzter unerlaubter Untervermietung

Ein Mieter aus München, der Zimmer seiner Wohnung wiederholt ohne Genehmigung und entgegen einer Abmahnung an Touristen und Mitbewohner untervermietet hatte, muss die Wohnung räumen. Dies hat das Amtsgericht München am 13.10.2021 entschieden. Er sei zu Recht fristlos gekündigt worden, da er sich bewusst über den Willen und das Interesse der Vermieterin hinweggesetzt habe (Az.: 417 C 7060/21).

Zimmer wiederholt unerlaubt untervermietet

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Dreizimmerwohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war geregelt, dass die Untervermietung an Dritte nur mit Einwilligung der Vermieterin erfolgen darf. Noch im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft. Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass Teile der Wohnung über verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte sie zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Die Vermieterin mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab. Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

AG: Fristlose Kündigung rechtmäßig

Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten dazu verurteilt, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Jedenfalls durch die Abmahnung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin hingewiesen worden sei, sei dem Beklagten deutlich vor Augen geführt worden, dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird. Nichtsdestotrotz habe der Beklagte nicht einmal ein halbes Jahr später erneut sogar zwei Zimmer seiner Wohnung untervermietet, ohne die Klägerin hiervon zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen.

Bewusst über Willen der Vermieterin hinweggesetzt

Der Beklagte habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar angegeben, dass er die Klägerin von der Untervermietung nicht unterrichtet hat, da er davon ausging eine Genehmigung nicht zu erhalten, so das AG weiter. Er habe sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweggesetzt, statt mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der Miete, zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiege auch besonders schwer, da der Beklagte Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietet bzw. zu vermieten versucht habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 13.10.2021 - 417 C 7060/21

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2022.