AG München: Fristlose Kündigung eines Pferdeeinstellvertrages wegen Mängeln bei Beritt und medizinischer Pflege unwirksam

Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege eingestellter Pferde berühren die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellungsvertrages nicht und rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht München mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 07.03.2019 entschieden und die beklagte Einstellerin verpflichtet, den vereinbarten Mietzins bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an die Vermieterin zu zahlen (Az.: 418 C 21135/18). 

Ausbildung und Beritt der Pferde laut Einstellungsverträge gesondert zu vereinbaren

Die Beklagte schloss mit der Klägerin, einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Reitsports, im März 2018 zwei Einstellungsverträge für ihre beiden Pferde über 600 Euro und 590 Euro ab. Laut Verträge obliegen die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt - soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt - ausschließlich den vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern (Reitlehrer beziehungsweise Bereiter). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde ist zudem laut Vertrag zwischen Einsteller und Ausbilder eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür dem Vertrag zufolge keine Verantwortung oder Gewähr übernommen. Des weiteren haben die Parteien für eine Laufbandnutzung jeweils 60 Euro pro Monat vereinbart und einen Pachtvertrag für eine Koppel für jährlich neun Monate zu je 19,20 Euro abgeschlossen.

Beritt und medizinische Betreuung beanstandet

Am 15.06.2018 kündigte die Beklagte schriftlich fristlos und brachte zur Begründung vor, sie sei mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen. Für volle fünf Tage Beritt seien Kosten von 550 Euro, sonst 40 Euro nach besonderer Staffelung pro Einzeleinheit angefallen. Ihrem Pferd "Rocky“ sei ein bei einem Infekt mit 40 Grad Fieber ein hochdosierter Schleimlöser über vier Tage, ihrem weiteren Pferd sei die alle zwei Tage direkt in den Muskel zusetzende Spritze nicht verabreicht worden. Der von ihr hierfür gebuchte Pferdewirtschaftsmeister und Bereiter sei autorisiert gewesen, auf der Anlage zu agieren, obwohl dieser weder als Pferdewirtschaftsmeister noch als Bereiter eingetragen sei. Die Pferde seien zuletzt auch nicht mehr beritten worden, führte die Beklagte aus. Die Klägerin forderte unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 angefallenen Mieten.

AG: Fristlose Kündigung unwirksam

Das AG hat der Klägerin Recht gegeben. Diese habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679 Euro aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen. Die fristlose Kündigung vom 15.06.2018 habe die Mietverträge nicht zum 15.6.2018 beendet. Eine fristlose Kündigung setze voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.

Angegebene Kündigungsgründe maßgebend

Maßgebend für die Beurteilung der Kündigung seien die in der Kündigung angegebenen Kündigungsgründe, so das AG weiter. In der E-Mail vom 14.06.2018, auf die die fristlose Kündigung Bezug nehme, sei angeführt worden, dass eines der Pferde ein Medikament die letzten vier Tage von (dem Bereiter) nicht bekommen habe und ein anderes Pferd von (dem Bereiter) nicht alle zwei Tage mit einem Medikament gespritzt worden sei. Ferner seien die Pferde am Montag nicht geritten worden.

Argumente betreffen Parteienverhältnis nicht

Diese von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen laut AG aber nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge sei vereinbart worden, dass für Ausbildung und Beritt der Pferde eine mit den Zwischeneinsteller und Ausbilder gesonderte Vereinbarung zu treffen sei und der Verein keine Verantwortung oder Gewähr insoweit übernehme.

Kündigung in ordentliche Kündigung umzudeuten

Die fristlose Kündigung sei daher in eine ordentliche Kündigung umzudeuten mit der Folge, dass der Vertrag am 31.07.2018 geendet habe, da die Kündigungsfrist nach § 3 der geschlossenen Verträge sechs Wochen zum Monatsende betragen habe. 

AG München, Urteil vom 07.03.2019 - 418 C 21135/18

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2019.

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