Vereinbarung über Platz im Offenstall
Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart.
Zugang zu Weide versperrt
Die Antragstellerin behauptete, dass die Antragsgegnerin seit dem 27.05.2021 ihren beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe – dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine 10%-ige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Dies würden die von ihr vorgelegten Fotos belegen.
Antragstellerin: Weidegang für Gesundheit der Ponys erforderlich
Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig, trug die Antragstellerin vor. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten. Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten.
Antrag nach Gerichtshinweis präzisiert
Auf richterliche Nachfrage präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens vier bis fünf Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für zwei Stunden auf der großen Weide der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
AG verweist auf Möglichkeit des Ausführens der Ponys
Die zuständige Richterin am AG München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück. Ein Verfügungsgrund sei im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar habe die Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings sei für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der gegebenenfalls eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.
Antragstellerin verweist auf fehlende Zeit
In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys jeweils nur allein nehmen könne, sie sie aber nicht dann insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen. Wohl aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Einschaltung des Veterinäramtes sei jetzt aber der Weg zur Koppel wieder geöffnet.
Beschwerde erfolglos
Die zuständige Richterin am AG München half der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass sich ja bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin der Sachverhalt zwischenzeitlich erledigt habe. Das Landgericht München I wies durch Beschluss vom 06.07.2021 die sofortige Beschwerde zurück.