AG München: Eigentümergemeinschaft kann einheitliche Rauchmelder beschließen

Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft über die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, dessen Wohnung bereits mit anderen Rauchmeldern als den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nun vorgegebenen ausgestattet war (Urteil vom 08.02.2017, Az.: 482 C 13922/16 WEG, rechtskräftig).

Eigentümerversammlung beschließt einheitliche Rauchmelderausstattung und -wartung

Der Kläger arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in München, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die Eigentümerversammlung fasste am 03.06.2016 unter anderem folgenden Beschluss: "In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von circa 3,33 Euro je Rauchwarnmelder - insgesamt circa 1.255 Euro – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung."

Eigentümer ficht Beschluss an

Der Beschluss wurde vom Kläger, soweit er seine Wohnung betrifft, angefochten. Er meint, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze. Die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist. Ihr gab das AG München Recht.

AG München verneint Eingriff in Sondereigentum

Der Beschluss sei nicht zu beanstanden, so die zuständige Richterin. Er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe, sei zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft auch förderlich sei. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts.

Eigentümergemeinschaft kann ihr Ermessen im Sinn einheitlicher Ausrüstung ausüben

Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Fall sei der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten seien, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen stehe vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht, so das Urteil.

AG München, Urteil vom 08.02.2017 - 482 C 13922/16

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2017.