Corona ist keine Naturkatastrophe

Eine Reiseabbruchversicherung haftet bei coronabedingter Annullierung eines Fluges nicht für die Kosten des Ersatzfluges, wenn Versicherungsschutz für eine Naturkatastrophe am Urlaubsort vereinbart wurde. Das Amtsgericht München hat mit dieser Begründung die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro abgewiesen. Nach der am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung ist Corona keine Naturkatastrophe.

Rückflug gestrichen

Der Kläger im konkreten Fall schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchversicherung beinhaltete. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge für den 27.03.2020 von Colombo nach Zürich. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 3.610 Euro stellte der Kläger dem Reiseversicherer in Rechnung.

Corona als Naturkatastrophe?

Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die hohen Kosten für die Ersatzflüge seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesen – vor der Schließung des örtlichen Flughafens - um die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gehandelt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden.

Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen

Die zuständige Richterin am AG gab der Beklagten jetzt Recht. Bei der Corona-Pandemie handele es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, würden vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen eintreten, bei denen es sich um politische Ermessensakte handele. Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liege begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen könnten. Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheide sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser bestehe die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. Die Gefahr durch das Coronavirus bestehe aber bereits um ein vielfältiges länger und werde auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger bestehen.

AG München, Urteil vom 20.05.2021 - 275 C 23753/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.