Mahr von 4.000 Euro vereinbart
Die Beteiligten haben Anfang 2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes München geheiratet. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später haben die Beteiligten religiös nach sunnitischem Ritus geheiratet. In diesem Zusammenhang wurde eine Mahr in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Nach der religiösen Trauung sind die Beteiligten zusammengezogen. Bereits wenige Monate nach der Begründung des gemeinsamen Hausstandes haben sich die Beteiligten wieder getrennt. Die Antragstellerin ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehe der Beteiligten wurde im Herbst 2017 geschieden.
Ex-Frau verlangt nach Scheidung Mahr
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde die Mahr aus einem Schuldversprechen. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligte gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Fall des Scheiterns der Ehe zu zahlen.
Ex-Mann beruft sich auf fehlende notarielle Beurkundung
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Mahr sei nicht wirksam vereinbart, da die Ehe nicht durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen und nicht in der korrekten Form geschlossen, darüber hinaus trotz entsprechenden Erfordernisses nicht notariell beglaubigt und überdies durch Geld- und Goldgeschenke während der Hochzeit erfüllt worden sei.
Scheidung bei Eheschließung nicht im Blick
Der Antragsgegner erklärt, dass er die Braut- oder Morgengabe vereinbart habe, weil seine damalige Frau Wert auf eine religiöse Trauung und auf die Vereinbarung einer Braut- oder Morgengabe gelegt hätte. Er habe damals nicht gewollt, dass eine Summe festgesetzt würde, seine Frau habe dies aber gewünscht, weil sie gesagt habe, es sei so üblich. Beide Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sie sich über den Fall einer Scheidung keine ernsthaften Gedanken gemacht hätten.
AG München: Deutsches Recht gilt
Die zuständige Richterin am AG München gab dem geschiedenen Ehemann Recht. Ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei, sei unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Schenkungsvorschriften analog anzuwenden
Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse hier aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechungen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.
Vereinbarung formungültig
Diese Form sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam, so das AG München. Damit komme es auf die Frage einer Anpassung des Mahrversprechens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier wegen der kurzen Ehezeit notwendig geworden wäre, nicht mehr an.