Überwachungskamera erfasst laut Polizei nur Grundstück des Aufstellers
Die Kläger bewohnen mit ihren Kindern ein Haus mit einem angebauten Wintergarten. Der Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Haus. Die Parteien sind seit mehreren Jahren in Streit. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt. Der Beklagte installierte Anfang 2017 zwei Überwachungskameras, die von dem jeweils erfassten Bereich Aufzeichnungen fertigen und deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden kann. Der Kläger zeigte im März 2018 den Beklagten wegen Anfertigung von Videoaufnahmen seines Wintergartens bei der Polizei an. Daraufhin wurde das Anwesen des Beklagten in Vollzug eines entsprechenden ermittlungsrichterlichen Beschlusses durchsucht. Die Kameras waren laut Polizei so eingestellt, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom Grundstück des Beklagten fertigten.
Kläger machen "Überwachungsdruck" durch mögliche Änderung der Kameraeinstellung geltend
Die Kläger meinten, eine der Kameras sei unmittelbar auf ihren Wintergarten ausgerichtet und würde unter anderem ihre dort nackt spielenden Kinder filmen. Sie könnten ihrerseits durch das Dach des Wintergartens direkt in die Linse der Kamera schauen. Der Beklagte habe sich wohl auf die Durchsuchung vorbereitet. Jedenfalls bestehe bei ihnen ein "Überwachungsdruck" dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne. Der Beklagte trägt vor, dass die Überwachungskamera zur Verhinderung weiterer Beschädigungen stets - wie von der Polizei auch am Tag der Durchsuchung festgestellt - nur auf Vorgänge auf seinem eigenen Grundstück ausgerichtet sei. Die bloße Möglichkeit einer Veränderung der Einstellung der Videokameras sei unerheblich.
AG: Grundstück der Kläger von Kameras nicht erfasst
Das AG hat die Klage abgewiesen. Aus dem vorgelegten Lichtbild, das eine Nahaufnahme der Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeige, sei deutlich zu erkennen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Wintergarten der Kläger ausgerichtet ist. Ferner hätten die Beamten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen können, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten gefilmt wurde.
Grundrechtseingriff durch "Überwachungsdruck" nach Einzelfallumständen zu beurteilen
Bei der Frage, ob allein ein "Überwachungsdruck" einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen könne, müsse auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden, so das AG weiter. Die Klagepartei trage selbst vor, der Beklagte müsse vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe. Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt hätten, reiche für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen. Der Beklagte habe ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen will. Hieraus könne keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden.
Kläger haben selbst Überwachungskameras installiert
Im Übrigen darf dem AG zufolge nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger an der Vorderseite ihres Hauses ebenfalls Kameras installiert hätten, die jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmten. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem AG nähmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück - und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus - mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen.